Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 28 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren zum CO2-GAZG
4.3 Grundsätze der Grenzausgleichsabgabe
Frage: Unterstützen Sie die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehenen Grundsätze der Grenzaus gleichsabgabe nach den Artikeln 3 und 4, namentlich die Entstehung der Ausgleichspflicht im Zeitpunkt der verbindlichen Warenanmeldung zur Einfuhr in den freien Verkehr, die allfälligen Ausnahmen für ge ringe Warenmengen und die Bestimmung der Warenverantwortlichen als ausgleichspflichtige Person?
JA: Zehn Kantone (AG, AI, AR, FR, GE, GL, GR, JU, SO, ZG), die KVU, die glp, und mehrere Vertre- ter der Wirtschaft (Avenergy, Baustoff Kreislauf Schweiz, Stahl Gerlafingen, swisscleantech) stimmen den vorgeschlagenen Grundsätzen explizit zu. Baustoff Kreislauf Schweiz begrüsst explizit die Einfüh- rung einer Bagatellgrenze, da sie dazu beitrage, den administrativen Aufwand verhältnismässig zu hal- ten.
JA mit Vorbehalten: Vier Kantone (BL, UR, VD, VS) unterstützen die Grundsätze, machen jedoch Vorbehalte geltend. Sie fordern, dass für die Mindestwarenmenge der gleiche Ansatz wie in der EU gilt (UR) und dass die Ausnahmen für kleine Warenmengen klarer definiert werden, da sonst nur sehr we- nige Unternehmen abgedeckt wären (VD). Basel-Landschaft hält die im Bericht der Kommission vorge- schlagene Bagatellgrenze von 50 Tonnen für unverhältnismässig hoch.
Mehrere Wirtschaftsverbände (cemsuisse, economiesuisse, Handel Schweiz, metal.suisse, Swiss- mem) betonen, dass ein Grenzausgleich bei Exporteuren Wettbewerbsnachteile verursachen könnte. Deshalb solle die Grenzausgleichsabgabe und auch die CO₂-Abgabe beim Export in Länder zurücker- stattet werden, sofern diese Länder keine Regelungen mit dem Bund oder der EU vereinbart haben, die vergleichbar sind mit jenen des Linking-Abkommens. Economiesuisse und swissmem fordern zu- dem, dass Ausnahmen nur für Importe unter einem auf Gesetzesstufe festgelegten Schwellenwert von 300 Tonnen gelten. Scienceindustries teilt beide Forderungen (ohne explizite Positionierung). Cem- suisse unterstützt grundsätzlich eine Bagatellgrenze, wobei deren Höhe sowohl Wirksamkeit als auch administrativen Aufwand berücksichtigen solle.
Die teilnehmenden Umweltverbände plädieren für eine 1:1-Umsetzung analog zur EU, damit dynami- sche Anpassungen künftig im Gleichschritt mit der EU vorgenommen werden können.
NEIN: Die IHZ ist gegen die vorgeschlagenen Grundsätze der Grenzausgleichsabgabe nach den Arti- keln 3 und 4. Sie ist der Ansicht, dass eine Abgabe gemäss Art. 3 Abs. 1 noch weniger WTO-konform sei als der CBAM-Zertifikatspreis der EU. Nach ihrer Auffassung würde die Einführung einer Abgabe definitiv gegen WTO-Regeln und zahlreiche Freihandelsabkommen verstossen.
Zur Kompetenzregelung in Art. 3 Abs. 2 äussert die IHZ, dass der Bundesrat mehr Flexibilität bei der Definition von Ausnahmen erhalten sollte. Ihrer Ansicht nach sei das Gesetz potenziell marktverzer- rend und mit hohem administrativen Aufwand verbunden. Gezielte Ausnahmen könnten diese Pro- bleme korrigieren, ohne die Wirksamkeit der Regelung zu beeinträchtigen.
14/28 BAFU-D-F8FF3401/1048