Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 28 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren zum CO2-GAZG
Keine Angabe: Die SVP fordert eine möglichst hohe Bagatellgrenze, um KMU vor zusätzlichem admi- nistrativem Aufwand und Abgaben zu schützen. Bauenschweiz will den Bundesrat eine angemessene Bagatellgrenze festlegen lassen, die sowohl Beschaffungsflexibilität gewährleistet als auch Carbon Leakage vermeiden kann. Scienceindustries bringt zusätzliche technische Anpassungsvorschläge ein, insbesondere eine flexiblere Ausgestaltung von Ausnahmen, die nicht auf geringe Warenmengen be- schränkt sind, sowie eine abweichende Definition der ausgleichspflichtigen Person (ausgleichspflichtig soll nicht der Warenverantwortliche, sondern der Abgabeschuldner nach Artikel 40 Abs. 1 des BAZG-VG sein.)
4.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Grenzausgleichsabgabe
Frage: Unterstützen Sie die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Bemessungsgrundlage und Höhe der Grenzausgleichsabgabe nach Artikel 5 und Anhang 2, namentlich die Berechnungsfaktoren und die Anrechnung bereits geleisteter Beträge im Rahmen staatlicher Vorschriften?
Die Berechnungsfaktoren umfassen das Bruttogewicht der importierten Ware, die direkten und indirek ten Emissionen bei Produktion der Zementwaren und ihrer Vorläuferstoffe, die Anzahl an hypothetisch kostenlos zugeteilter Emissionsrechte im Schweizer Emissionshandelssystem und den durchschnittli chen Primärmarktpreis für Emissionsrechte in der EU.
JA: Elf Kantone (AG, AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR, JU, UR, ZG), die KVU, die glp und mehrere Vertre- ter der Wirtschaft (Avenergy, Baustoff Kreislauf Schweiz, cemsuisse, Handel Schweiz, metal.suisse, Stahl Gerlafingen, swisscleantech) stimmen der vorgesehenen Bemessungsgrundlage und der Höhe der Grenzausgleichsabgabe nach Artikel 5 und Anhang 2 explizit zu.
Die Teilnehmenden begrüssen insbesondere, dass die Bemessungsgrundlage neben direkten Emis- sionen auch indirekte Emissionen aus der Stromerzeugung berücksichtigt, die bei der Produktion von Zement und relevanten Vorläuferstoffen wie Klinker anfallen. Dies sei notwendig, um gleichwertige Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Die Methodik entspräche der Praxis des EU-CBAM und wird aus ökologischer wie ökonomischer Sicht als sachgerecht beurteilt. Insbesondere cemsuisse und der Verband Baustoff Kreislauf Schweiz betonen, dass die Einbeziehung indirekter Emissionen den tat- sächlichen CO₂-Ausstoss annähernd erfasse und damit effektiv «gleich lange Spiesse» gewährleiste.
JA mit Vorbehalten: Die teilnehmenden Umweltverbände wollen eine «EU-analoge» und kompatible Umsetzung. Die GRÜNE spricht sich bezüglich Höhe und Bemessungsgrundlage der Abgabe für eine möglichst weitgehende Umsetzung analog der EU aus (ohne explizite Positionierung).
Economiesuisse und Swissmem beantragen, in Artikel 5 (Abs. 1, Bst. d) «Jahr» durch «Quartal» zu er- setzen. Sie fordern eine quartalsweise anstatt jährliche Selbstdeklaration (s. u.a. Kap. 4.5). Der sgv teilt diese Forderung (ohne explizite Positionierung).
NEIN: Die IHZ lehnt die vorgeschlagene Bemessungsgrundlage und Höhe der Grenzausgleichsab- gabe (Art. 5, Anhang 2) ab. Sie kritisiert insbesondere die hohe Komplexität bei der Deklaration von
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