Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 28 Seiten

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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren zum CO2-GAZG

den eingeführten Waren zu gewähren.» Artikel 21 BAZG-VG sieht für Warenanmeldungen vor der Ver- anlagungsverfügung eine Risikoanalyse vor und gegebenenfalls die Durchführung von Kontrollen.

5.5 Artikel 7 bis 11 – Vollzug, Mitwirkungspflichten, Datenbearbeitung und Strafen

Baustoff Kreislauf Schweiz unterstützt die vorgesehenen Bestimmungen in Abschnitt 2, Artikel 7 bis 11 zu Verjährungsfristen, Nachforderungsmöglichkeiten, Mitwirkungspflichten sowie zur Sicherstellung von Forderungen, sie werden als sachgerecht und zweckmässig erachtet. Auch die Regelungen in Ab- schnitt 3 zur Datenbearbeitung werden ausdrücklich begrüsst, da der Aufbau eines geeigneten Informa- tionssystems für die Umsetzung des Gesetzes unabdingbar sei. Bezüglich der Sanktionen (Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässig erzielten Vorteils) hält der Verband diese für verhältnismässig und geeignet, um die Durchsetzung des Gesetzes sicherzustellen und Carbon Leakage zu verhindern.

Der Kanton Waadt kritisiert die Höhe der vorgesehenen Sanktion (Art. 14, Dreifaches des unrechtmäs- sigen Vorteils) als zu niedrig und empfiehlt eine Anpassung auf mindestens das Fünf- bis Zehnfache, um eine ausreichende Abschreckung zu gewährleisten. Ausserdem weist der Kanton Waadt auf die Notwendigkeit einer Koordination zwischen dem CO₂-GAZG als Instrument auf Bundesebene und kan- tonalen Regelungen zur grauen Energie im Gebäudesektor hin, da beide Instrumente ähnliche Materi- alströme betreffen, aber unterschiedliche Ziele verfolgen.

22/28 BAFU-D-F8FF3401/1048