Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 28 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren zum CO2-GAZG
4.7 Verifikation der Selbstdeklaration auf Verlangen
Frage: Unterstützen Sie die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehenen Regelungen nach Artikel 6 Absatz 5 und 6, namentlich die Bestimmung, wonach das BAFU bei Bedarf eine Verifikation der einge reichten Angaben durch geeignete, von ihm bezeichnete Stellen verlangen kann?
JA: Elf Kantone (AG, AR, BL, FR, GE, GL, GR, JU, SO, UR, ZG), die KVU, die glp, mehrere Wirt- schaftsverbände (Avenergy, Baustoff Kreislauf Schweiz, Handel Schweiz, metal.suisse) sowie Stahl Gerlafingen stimmen der vorgesehenen Regelung zur Verifizierung der Angaben durch das BAFU ex- plizit zu. Sie begrüssen, dass eine Verifizierung dazu beitrage, die Qualität und Nachvollziehbarkeit der Selbstdeklaration sicherzustellen und die Risiken ungenauer oder unvollständiger Angaben zu reduzie- ren.
Mehrere Teilnehmende betonen zugleich, dass die Verifikation zielgerichtet und verhältnismässig erfol- gen sollte. Swisscleantech und der Kanton Waadt befürworten eine risikobasierte Anwendung, wäh- rend der Kanton Uri auf die Wahrung der Wettbewerbsgleichheit und die Vermeidung unnötiger Belas- tungen für Unternehmen hinweist.
Der Kanton Zug äussert weitergehende Vorbehalte zur Ausgestaltung von Art. 6 Abs. 5. Er fordert,
dass das BAFU eine Verifizierung nur in begründeten Fällen verlangen können soll, um willkürliche Überprüfungen zu vermeiden, zumal die Kosten einer Verifizierung von den ausgleichspflichtigen Per- sonen zu tragen sind. Zudem solle sichergestellt werden, dass allfällige Verifizierungen durch unab- hängige und neutrale Stellen erfolgen. Insgesamt wird der Kontrollmechanismus als wichtig erachtet, um die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der Selbstdeklaration sicherzustellen.
JA mit Vorbehalten: Die teilnehmenden Umweltverbände sprechen sich dafür aus, die Umsetzung stärker an den Vorgaben der EU auszurichten.
Mehrere Wirtschaftsverbände (economiesuisse, sgv, ASTAG, cemsuisse, Swissmem) schlagen bezüg- lich Artikel 6 Absatz 5 vor, dass Angaben auf Basis tatsächlicher Emissionsdaten verpflichtend durch eine geeignete Stelle verifiziert werden müssen und bis zu einer solchen Verifizierung die Standard- werte gelten (cemsuisse und sgv ohne explizite Positionierung). Zudem betonen sie, dass die Kosten der Verifizierung von den ausgleichspflichtigen Importeuren zu tragen sind, um zusätzlichen Aufwand für die öffentliche Hand zu vermeiden.
Der Kanton St. Gallen regt ergänzende Kontrollmechanismen an, darunter eine jährliche Plausibilisie- rung der gemeldeten Importmengen im Vergleich zu den insgesamt importierten Zementwaren sowie stichprobenartige Überprüfungen, die mithilfe der Informationsplattform gemäss Art. 12 der Vorlage au- tomatisiert erfolgen könnten, um zu einem glaubwürdigen Vollzug beizutragen.
NEIN: Die IHZ lehnt die in Artikel 6 Absätze 5 und 6 vorgesehene Möglichkeit zur Verifikation der ein- gereichten Angaben ab und fordert die Streichung von Absatz 5. Sie ist der Ansicht, dass nachträgliche Verifizierungspflichten zu hoher Rechtsunsicherheit und nichttarifären Handelshemmnissen führen, da
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