Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/94: Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2-GAZG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.432 · 28 Seiten
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Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahren zum CO2-GAZG
sehene Ausnahme für Staaten, die vom Linking-Abkommen erfasst sind, als sachgerecht (ohne expli- zite Positionierung zur Frage). Baustoff Kreislauf Schweiz betont die Bedeutung der Regelung für die Wirksamkeit des Mechanismus und zur Vermeidung von Umgehungen. Die Umweltverbände weisen besonders auf die Bedeutung der Regelung hin, die dem Bundesrat erlaubt, Waren aus Staaten aus- zunehmen, die mit dem EHS-Linking-Abkommen vergleichbare Abkommen mit der Schweiz oder der EU abgeschlossen haben. Dies soll positive Spill-Over-Effekte erzeugen und andere Länder zu ähnli- chen Regelungen motivieren.
JA mit Vorbehalten: cemsuisse begrüsst die Differenzierung von Importen nach Emissionshandel (Linking-Abkommen vs. kein Linking-Abkommen) zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Schwei- zer Zements und fordert klar definierte Ursprungsregelungen, damit Klinker, der von EU-, EWR- oder EFTA-Staaten importiert und dort weiterverarbeitet wird, beim Export als Zement in die Schweiz weiter- hin grenzausgleichspflichtig bleibt, um Carbon Leakage wirksam zu verhindern.
Aus Sicht des Kanton Waadt sind die Ausnahmen für EU- und EFTA-Staaten (Art. 2, Abs. 2) mit der Kopplung der EU-Emissionshandelssysteme konsistent, während die Gleichwertigkeitskriterien für Drittstaaten (Art. 2, Abs. 3) klar und explizit definiert werden sollten.
economiesuisse fordert, die Ausnahmen für EU- und EFTA-Staaten beizubehalten und gleichzeitig die Ursprungsregeln klar zu präzisieren. Der Verband lehnt die direkte Übernahme der nicht-präferenziel- len Ursprungsregeln der EU oder der Schweiz ab, da diese praxis- und rechtsbedingt ungeeignet seien. Stattdessen soll der Bundesrat eine spezifische Verordnung zum CO₂-GAZG erlassen, in der die produktspezifischen Ursprungsregeln für die im Anhang 1 aufgeführten Zementprodukte sowie die Form- und Verfahrensvorschriften zur Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen festgelegt werden. economiesuisse betont, dass die Wirtschaft dabei aktiv auf technischer Ebene mitgestalten sollte, um eine auf die Schweiz zugeschnittene, wirksame Lösung zu schaffen, die Umgehungen des CO₂-GAZG verhindert.
NEIN: Die IHZ lehnt die vorgesehenen Ausnahmen und Ursprungsregeln ab. Sie fordert die Streichung des zweiten Satzes in Art. 2 Abs. 4, der die Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit den EU-Regelun- gen vorsieht. Auf die Anwendung derselben Ursprungsregeln wie die EU solle verzichtet werden, da in der Schweiz keine Ursprungsbeglaubigungen nach ausländischem Recht ausgestellt werden können und eine EU-Auskunft zeitaufwendig und wenig sinnvoll. Auch die Anwendung von Schweizer oder län- derspezifischen Regeln sei aufwändig und mit Rechtsunsicherheit verbunden.
Keine Angabe: Der SGB verlangt griffige Ursprungsregeln, damit veredelter Zement aus der EU/EFTA der Grenzausgleichsabgabe unterliegt, wenn der Klinker aus Drittstaaten stammt. Der HIV kritisiert die Übernahme nichtpräferenzieller EU-Regeln als schwer handhabbar. Auch Scienceindustries lehnt die Berücksichtigung der EU-Regeln für den Import in die Schweiz ab und will an der bestehenden Praxis der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln festhalten. Die SMRI fordert Ausnahmen und internationale Unterstützung für ärmere Staaten.
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