Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten

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(oder weiterhin) betrieben werden darf, wenn die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung aufgrund der Unterlagen nachgewiesen ist.

Art. 37e

Absatz 1 sieht vor, dass innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Unterlagen eine Beschwerde eingereicht werden kann. Zulässig ist auch eine Behörden- oder Ge- meindebeschwerde nach den Bestimmungen des Umweltrechts.27 Im Gegensatz zum ordentlichen Baubewilligungsverfahren sieht das spezifische Bewilligungsverfahren keine Möglichkeit vor, bei der zuständigen Behörde Einsprache zu erheben. Diese Ver- fahrensgestaltung entspricht dem Ziel der Vorlage, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ein Einspracheverfahren würde den administrativen Aufwand des bisherigen Systems weitgehend beibehalten und damit dem Zweck der Entlastung der Vollzugsbehörden zuwiderlaufen. Der Rechtsschutz wird stattdessen durch ein Be- schwerderecht nach Veröffentlichung der überprüften Unterlagen gewährleistet. Die 30-tägige Frist entspricht einer im Verwaltungsverfahrensrecht üblichen Beschwerde- frist und knüpft an den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Die zeitliche Begrenzung trägt wesentlich zur Rechtssicherheit für die Mobilfunkbetreiberinnen bei, die nach Ablauf der Beschwerdefrist Planungssicherheit erhalten und ihre Anlagen rechtskonform wei- ter betreiben können. Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Rechts bzw. des Bundesrechts, sofern eine Bundesbehörde zuständig ist. Eine Beschwerde setzt in der Regel eine konkrete Betroffenheit voraus und muss hinreichend begründet werden.

Absatz 2 legt fest, dass Beschwerden gegen die veröffentlichten Unterlagen keine auf- schiebende Wirkung haben. Diese Regelung trägt dem allgemeinen Ziel eines schlan- ken und effizienten Verfahrens Rechnung und soll verhindern, dass der Betrieb von Mobilfunkanlagen durch Rechtsmittelverfahren systematisch verzögert wird. Der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung dient somit der Verfahrensbeschleunigung und der Sicherstellung der Versorgungssicherheit. Das zuständige Gericht kann in begründe- ten Fällen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, insbesondere wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine erhebliche Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung vorliegt.

Art. 37f

Absatz 1 stellt klar, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung überwacht. Diese Pflicht besteht bereits heute gestützt auf die NISV28 und wird nun in den fernmelderechtlichen Grundlagen für das spezifische Bewilligungsverfahren auf Gesetzesstufe verankert. Trotz der Entkop- pelung der NIS-Beurteilung vom Baubewilligungsverfahren bleibt damit gewährleistet,

27 Vgl. Art. 56 und 57 USG

28 Art. 12 Abs. 1 NISV