Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten

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Anforderungen an die Kontrollen durch die zuständigen Behörden sowie andererseits zu den Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem. So soll in der Regel eine Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose an ei- nem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN)21 der Anlagegrenzwert zu 80 Prozent er- reicht wird.22 Im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem sind mögliche Auditierungspflichten, automatisierte Überprüfungsroutinen sowie allenfalls Stichpro- benkontrollen durch die Aufsichtsbehörden zu definieren.23

Für den Vollzug der neuen Regelung bleiben wie bisher primär die Kantone zuständig; in bestimmten Fällen obliegt diese Aufgabe weiterhin den zuständigen Bundesbehör- den. Die Baubewilligungsbehörden werden entlastet, da sie im Zusammenhang mit der nichtionisierenden Strahlung von Mobilfunkanlagen nicht mehr mit der Prüfung von Baubewilligungsgesuchen befasst sind. Die Kontrolle wird durch die zuständige Be- hörde – beispielsweise der kantonalen NIS-Fachstelle – vorgenommen. Diese kann sich auf Überprüfungen der Standortdatenblätter und Kontrollen im Betrieb konzentrie- ren, was eine gezieltere Aufsicht und eine effizientere Nutzung der behördlichen Res- sourcen ermöglicht.

Die zuständigen Behörden bleiben verantwortlich für die Kontrolle der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen und des Immissionsschutzes. Sie können die Betreiberinnen von Mobilfunkanlagen verpflichten, Messungen oder Berechnungen durchzuführen oder zu dulden.24 Die Festlegung der konkreten Zuständigkeiten liegt in kantonaler Ver- antwortung. Wie in vergleichbaren Bereichen üblich, überwacht der Bund – konkret das Bundesamt für Umwelt (BAFU) – den Vollzug der neuen Regelung und koordiniert bei Bedarf die Vollzugstätigkeit der Kantone.

Beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wird darauf geachtet, dass den Kantonen ausreichend Zeit zur Vorbereitung des Vollzugs eingeräumt wird.

21 Art. 3 Abs. 3 NISV

22 Vgl. dazu die heute geltende Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und der Nachtrag «Adaptive Antennen» zu dieser Vollzugsempfehlung, beide abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/vollzug-in-der-praxis/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html (zuletzt besucht am 11.11.2025).

23 Vgl. dazu die heute geltenden Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zum Qualitätssicherungssystem, abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/vollzug-in-der-praxis/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-dernisv-bei-m.html (zuletzt besucht am 11.11.2025).

24 Vgl. Art. 12 NISV