Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 24f Abs. 1 und 3
Absatz 1 wird im Vergleich zur aktuellen Fassung dahingehend angepasst, dass die Auskunftspflicht des BAKOM auch für alle weiteren Nutzerinnen und Nutzer des Funk- frequenzspektrums gilt – insbesondere für Meldepflichtige und Inhaberinnen und Inha- ber von Fähigkeitszeugnissen (vgl. Artikel 22 FMG). Der Begriff «Frequenzzuteilun- gen» wird zwar nicht mehr ausdrücklich genannt, ist jedoch weiterhin von der Aus- kunftspflicht umfasst. Die Bereitstellung von Informationen über die Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand sowie die übrigen Nutzerinnen und Nutzer des Funkfre- quenzspektrums beinhaltet zwangsläufig auch entsprechende Angaben. Damit wird dem grundsätzlichen Bedürfnis nach Transparenz Rechnung getragen.
Absatz 3 verankert einen spezialgesetzlichen Anspruch auf Zugang zu den beim BAKOM in der Antennendatenbank verfügbaren Daten von Mobilfunkanlagen. Die Re- gelung dient der Transparenz und erleichtert der interessierten Öffentlichkeit den Zu- gang zu Informationen über bestehende Mobilfunkanlagen. Es handelt sich um eine spezielle Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 200425 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ). Das Ver- fahren nach dem BGÖ – insbesondere Anhörung, Schlichtung und Verfügung – findet keine Anwendung. Dies ermöglicht einen vereinfachten und rascheren Zugang. Der Zugang wird auf Gesuch hin gewährt; ein Anspruch auf jederzeit abrufbare Informatio- nen lässt sich daraus nicht ableiten. Eine Einschränkung oder Verweigerung des Zu- gangs ist in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c BGÖ zulässig, wenn eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz droht. Dabei genügt es, wenn sich aus dem Zugang eine solche Gefährdung ergeben könnte; eine konkrete Gefahr muss (noch) nicht vorliegen.
Art. 37b
Diese Bestimmung stellt klar, dass die Sicherstellung des Schutzes vor nichtionisieren- der Strahlung von Mobilfunkanlagen vom ordentlichen Baubewilligungs- und Plange- nehmigungsverfahren entkoppelt wird. Mobilfunkanlagen, die dem Betrieb einer Eisen- bahn dienen, unterliegen keiner ordentlichen Baubewilligungspflicht, sondern werden im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens beurteilt (vgl. Ar- tikel 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195726[EBG]). Die Entkoppelung gilt für sämtliche Mobilfunkanlagen – unabhängig davon, ob sie bisher einer Baubewil- ligung oder einer Plangenehmigung unterstanden. Als Mobilfunkanlagen gelten Fern- meldeanlagen für den Mobilfunk, das heisst die Basisstationen für zellulare Mobilfunk- netze. Endgeräte fallen nicht unter diesen Begriff. Die Überprüfung hinsichtlich des Im- missionsschutzes untersteht damit einem spezialgesetzlichen Verfahren. Unberührt
25 SR 152.3
26 SR 742.101