Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten
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Art. 37d
Absatz 1 regelt die Überprüfung der mit der Meldung eingereichten Unterlagen durch die zuständige Behörde. Diese hat aufgrund der Unterlagen innerhalb von zwei Mona- ten nach Erhalt der Meldung zu prüfen, ob die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten sind. Damit wird sichergestellt, dass auch im neuen spezifischen Bewilligungsverfahren eine materielle Kontrolle der Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften erfolgt. Die Bestimmung schafft Rechts- und Planungssicherheit für die Mobilfunkbetreiberinnen, indem sie einen verbindlichen zeitlichen Rahmen vorgibt. Gleichzeitig bleibt gewährleistet, dass die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung vorgängig geprüft wird. Vorbehalten bleiben dringlich erforderliche Inbetriebnahmen, bei welchen die Überprüfung so rasch wie möglich zu erfolgen hat.
Absatz 2 regelt das Vorgehen der zuständigen Behörde, wenn sie aufgrund der einge- reichten Unterlagen feststellt, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung nicht eingehalten sind. In diesem Fall setzt sie der Be- treiberin eine angemessene Frist zur Herstellung oder Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands. Die Betreiberin erhält dadurch die Möglichkeit, die Anlage bzw. die gemeldeten Betriebsparameter anzupassen oder unvollständige und fehlerhafte Angaben zu korrigieren.
Absatz 3 sieht vor, dass die zuständige Behörde die Betreiberin informiert, wenn sie die Einhaltung der geltenden Bestimmungen feststellt. In diesem Fall erfolgt eine Mit- teilung an die Mobilfunkbetreiberin sowie die Veröffentlichung der geprüften Unterlagen und des Entscheids in geeigneter Form (z. B. in einem amtlichen Blatt oder auf einer Webseite). Der Entscheid kann in einfacher Form erfolgen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Standortdatenblatt, ohne dass dafür ein sepa- rates Dokument erstellt werden muss. Diese Regelung dient der Transparenz und stellt sicher, dass die Öffentlichkeit über die Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage – sei es die erstmalige oder nach einer Änderung erfolgte Inbetriebnahme – informiert wird. Be- troffene Drittpersonen wie Anwohnerinnen und Anwohner erhalten dadurch die Mög- lichkeit, die überprüften Standortdatenblätter einzusehen, sich über die wesentlichen Betriebsparameter zu informieren und ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen. Durch die klar geregelten Folgen einer positiven bzw. negativen Prüfung wird ein effizientes und transparentes Verfahren sichergestellt, das sowohl der Rechtssicherheit der Be- treiberinnen als auch dem Schutz der Bevölkerung dient.
Absatz 4 regelt den Zeitpunkt, ab dem die Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage zu- lässig ist. Die Mobilfunkbetreiberin darf die Anlage nur dann in Betrieb nehmen, wenn die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten sind. Vor- behalten bleiben die in Artikel 37c Absatz 2 geregelten dringenden Fälle, in denen eine sofortige Inbetriebnahme zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit notwendig ist; in diesen Fällen erfolgt die Prüfung der Unterlagen nachgelagert. Wird hingegen fest- gestellt, dass die Bestimmungen nicht eingehalten sind und ergreift die Betreiberin in- nerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Massnahmen, darf die Mobilfunk- anlage nicht in Betrieb genommen bzw. muss – bei bereits erfolgter Inbetriebnahme – ausser Betrieb genommen werden. Damit wird sichergestellt, dass eine Anlage erst