Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Zusammenhang mit dem veröffentlichten Standortdatenblatt, um allfällige Zweifel an der umweltrechtlichen Rechtmässigkeit geltend zu machen.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Von der Neuregelung betroffen sind insbesondere die drei landesweit tätigen kommer- ziellen Mobilfunkbetreiberinnen, die SBB sowie die Betreiberinnen von Polycom. Diese Betreiberinnen verfügen bereits heute über QS-Systeme, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung sichergestellt wird. Die ge- setzliche Verankerung dieser Systeme stärkt ihre Eigenverantwortung, ohne zusätzli- chen Aufwand zu verursachen. Auch die Pflicht, Betriebskontrollen durchzuführen oder zu dulden, besteht bereits heute.34
Da die Meldepflicht für umweltrechtlich relevante Änderungen bereits in der NISV vor- gesehen ist, entsteht durch die neue Regelung keine zusätzliche Belastung. Die Ent- koppelung vom ordentlichen Baubewilligungsverfahren ermöglicht es hingegen, In- standhaltungsarbeiten effizienter zu planen und den Ausbau sowie die Modernisierung von Mobilfunknetzen zu beschleunigen. Für die betroffenen Betreiberinnen verbessert sich damit die Planungs- und Investitionssicherheit. Der Netzausbau kann wirtschaftli- cher und mit weniger Unsicherheiten realisiert werden. Gleichzeitig werden Innovati- onshemmnisse reduziert, die bisher durch langwierige Bewilligungsverfahren entstan- den sind.
Die Inbetriebnahme von Mobilfunkanlagen kann künftig zuverlässiger im vorgesehenen Zeitrahmen erfolgen. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Versorgungssicherheit geleistet – sowohl im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als auch auf sicherheitsrelevante Kommunikationsdienste.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Der Gesundheitsschutz bleibt durch die vorgeschlagene Neuregelung vollumfänglich gewährleistet. Die geltenden umweltrechtlichen Grenzwerte gelten unverändert weiter
– unabhängig davon, ob für eine Mobilfunkanlage eine Bewilligungspflicht besteht oder nicht. Auch im spezifischen Bewilligungsverfahren ist sichergestellt, dass die Bestim- mungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten werden. Die Mitwir- kungsrechte der Bevölkerung ändern sich insofern, als diese nicht mehr im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens wahrgenommen werden können. Stattdessen wird das überprüfte Standortdatenblatt veröffentlicht. Drittpersonen erhalten dadurch Kennt- nis von der Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage und haben die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen und eine gerichtliche Überprüfung zu erwirken. Der effektive Rechtsschutz bleibt damit auch im neuen Verfahren gewährleistet.
34 Vgl. Art. 10 und 12 NISV