Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten

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bleibt die raumplanungs- und baurechtliche Prüfung und die Prüfung anderer Umwelt- auswirkungen einer Mobilfunkanlage, insbesondere im Hinblick auf die Standortwahl und das äussere Erscheinungsbild (wie z.B. Beeinträchtigungen der Landschaft). Diese verbleibt in der Zuständigkeit der Baubewilligungs- bzw. Plangenehmigungsbehörden. Der Wegfall der Baubewilligungspflicht bezüglich der nichtionisierenden Strahlung von Mobilfunkanlagen bedeutet nicht, dass diese Anlagen automatisch auch materiell rechtmässig wären. Die Anforderungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bleiben unverändert bestehen und müssen weiterhin eingehalten werden.

Art. 37c

Absatz 1 regelt die Meldepflicht für Mobilfunkanlagen, die den Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung unterliegen. Betreiberinnen sind verpflichtet, sowohl die erstmalige Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage als auch die Inbetrieb- nahme nach einer Änderung mit Auswirkungen auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung der zuständigen Behörde mindestens zwei Monate im Voraus zu melden. Was unter «Auswirkungen auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung» zu verste- hen ist, ergibt sich aus den materiellen Vorgaben der NISV, insbesondere aus Artikel 11 sowie Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 5. Um die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung sicherzustellen und die Daten auch künftig als verlässliche Grundlage für das Qualitätssicherungssystem nutzen zu können, ist eine Überprüfung der mit der Meldung eingereichten Unterlagen vorgesehen. Die konkrete Ausgestaltung der Vollzugsprozesse liegt im Ermessen der Kantone oder zuständigen Bundesbehörden, wobei auf Bundesebene – wie heute – Vollzugshilfen erlassen wer- den können.

Absatz 2 betrifft den Ausnahmefall dringlicher Änderungen, die zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit erforderlich sind. In diesen Fällen kann die Meldung ausnahms- weise bis spätestens zur Inbetriebnahme erfolgen. Diese Ausnahmeregelung trägt ins- besondere den besonderen betrieblichen Anforderungen systemrelevanter Infrastruk- turen wie der Mobilfunkinfrastruktur der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) oder der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (BORS) Rechnung, bei denen allfällige Verzögerungen sicherheitskritische Folgen haben könnten.

Absatz 3 verpflichtet die Betreiberin, der Meldung jene technischen Unterlagen beizu- legen, die für die Beurteilung der Einhaltung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung erforderlich sind. Damit wird sichergestellt, dass der zuständigen Behörde eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zur Verfü- gung steht, um die gemeldete Inbetriebnahme prüfen zu können. Bei den einzureichen- den Unterlagen handelt es sich um das Standortdatenblatt gemäss NISV. Die Bestim- mung entspricht damit der heutigen Praxis im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.