Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten

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Von der Neuregelung unberührt bleiben die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften

– insbesondere das Bau-, Planungs- oder Denkmalschutzrecht. Der Bau einer Mobil- funkanlage und spätere bauliche Anpassungen, die beispielsweise das äussere Er- scheinungsbild betreffen, unterliegen weiterhin dem ordentlichen Baubewilligungsver- fahren. In diesem Zusammenhang stehen der Bevölkerung dieselben Mitwirkungs- rechte zu wie bisher.

Mit dem erleichterten Zugang zu den Betriebsdaten aus der Antennendatenbank des BAKOM wird ein Beitrag zur Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit geleistet. Die Forderung nach einem möglichst einfachen und dauerhaften Zugang zu den jeweils aktuellen Betriebsdaten und Standortdatenblättern wird damit unterstützt.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Grenzwerte gemäss NISV gelten unverändert weiter. Die Umwelt wird durch die neue Regelung weder stärker belastet noch weniger geschützt. Die Vorlage zielt darauf ab, den Vollzug effizienter zu gestalten, und nicht darauf, die Umweltstandards abzu- senken. Die Entlastung der Baubewilligungsbehörden durch ein spezifisches Bewilli- gungsverfahren und die gesetzliche Verankerung der Kontrolle im laufenden Betrieb ermöglichen eine gezieltere Nutzung der vorhandenen Ressourcen. Dies unterstützt die Wirksamkeit der umweltrechtlichen Vorschriften im Bereich der nichtionisierenden Strahlung und trägt damit zur verlässlichen Einhaltung der Anforderungen bei.

Ein zusätzlicher Schutzmechanismus ergibt sich – wie bereits heute – aus der Tatsa- che, dass der Betrieb von Mobilfunkanlagen im Gegensatz zu klassischen baulichen Anlagen jederzeit technisch angepasst werden kann, ohne dass aufwendige bauliche Veränderungen oder Rückbauten erforderlich sind. Allfällige Grenzwertüberschreitun- gen lassen sich somit rasch korrigieren.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagene Revision stützt sich auf Artikel 92 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199935 (BV), wonach das Fern- meldewesen Sache des Bundes ist. Darunter fällt auch die Schaffung geeigneter Rah- menbedingungen für die Modernisierung und Weiterentwicklung der Mobilfunknetze. Die Kompetenz zur Gesetzgebung basiert teilweise auch auf den umwelt- und raum- planungsrechtlichen Zuständigkeiten des Bundes, welche es dem Bund im Rahmen seiner Sachkompetenz erlauben, eine spezialgesetzliche Regelung vorzusehen.

35 SR 101