Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten
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dass die Einhaltung der geltenden Strahlenschutzvorgaben weiterhin behördlich kon- trolliert und bei Bedarf durchgesetzt wird.
Absatz 2 konkretisiert die Überwachungsaufgabe. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen die notwendigen Messungen oder sonstigen Abklärungen nach der Inbetriebnahme durchgeführt werden. Sie kann dabei auch auf Ermittlungen Dritter abstellen.29 Damit wird sichergestellt, dass die Einhaltung der Anlagegrenzwerte nicht nur rechnerisch, sondern auch im laufenden Betrieb über- prüft wird. Bereits heute sieht die NISV in den Artikeln 10 und 12 entsprechende Mit- wirkungs- und Kontrollpflichten vor.
Absatz 3 regelt das Vorgehen bei festgestellten Verstössen. Erkennt die Behörde, dass die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung nicht eingehalten sind, ist sie befugt, die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustands zu treffen. Werden Mobilfunkantennen beispielsweise ohne Meldung oder unter Missachtung der Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung in Betrieb genommen, so verfügt die zuständige Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist; sie kann die Ausserbetrieb- nahme verfügen, wenn es die Verhältnisse erfordern.
Absatz 4 verpflichtet die Mobilfunkbetreiberinnen gesetzlich zum Betrieb eines QS-Sys- tems, mit dem die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung im laufenden Betrieb überwacht wird. Damit wird die bisherige Vollzugspraxis gesetzlich verankert. Die Einhaltung der Grenzwerte wird somit integraler Bestandteil der Betriebsverantwortung. Die bereits heute bei den drei landesweiten Mobilfunkan- bieterinnen sowie bei der SBB und bei BORS mit dem Sicherheitsfunknetz der Schweiz (Polycom) eingesetzten QS-Systeme haben sich als wirksames Mittel erwiesen, um Betriebsparameter – insbesondere die im Standortdatenblatt angegebene effektive Strahlungsleistung (ERP) und weitere NIS-relevante Einstellungen – zu überwachen und Abweichungen zuverlässig zu erkennen. Durch tägliche Abgleiche der effektiven Betriebswerte mit den Angaben im Standortdatenblatt lassen sich allfällige Abweichun- gen erkennen und innert kurzer Frist beheben. Die QS-Systeme leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Angesichts der grossen Anzahl an Mobilfunkanlagen in der Schweiz ist ein hoher Grad an Eigenverantwortung und Selbstkontrolle der Betrei- berinnen unabdingbar. Eine flächendeckende Detailkontrolle durch die Behörden wäre faktisch nicht umsetzbar. Das QS-System ermöglicht eine effiziente und verlässliche Selbstüberwachung bei gleichzeitig geringem behördlichem Aufwand.
Art. 37g
Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, auf Verordnungsstufe Ausführungsbe- stimmungen zu erlassen.
29 Vgl. Art. 12 Abs. 2 NISV