Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten

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Immissionsschutz immer sichergestellt ist. Die allfällige Nichteinhaltung der Bestim- mungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung – welche sich unter Umständen sowieso erst im Betrieb feststellen lässt – zieht also auch keinen Standortwechsel nach sich. Die Grenzwerte zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung wirken somit als be- triebliche Rahmenbedingung, nicht als Kriterium für die Standortwahl. Da ihre Einhal- tung ortsunabhängig durch betriebliche Konfiguration sichergestellt werden kann, be- steht im Baubewilligungsverfahren kein materieller Koordinationsbedarf in Bezug auf den Immissionsschutz. Eine Entkopplung der Prüfung des Immissionsschutzes vom Baubewilligungsverfahren ist deshalb mit dem Koordinationsprinzip vereinbar. Hinzu kommt, dass der Immissionsschutz bundesrechtlich abschliessend geregelt ist. Wer- den die Grenzwerte eingehalten – was wie dargelegt an jedem Standort gewährleistet werden kann – besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung bzw. Inbetrieb- nahme der Mobilfunkanlage.

1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen ist es sachlich geboten und gerechtfer- tigt, die Prüfung der Umweltauswirkungen des Betriebs von Mobilfunkanlagen vom or- dentlichen Baubewilligungsverfahren zu entkoppeln. Die gewählte Lösung sieht vor, für Mobilfunkanlagen im Hinblick auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ein spe- zifisches Bewilligungsverfahren einzuführen. Damit tritt an die Stelle der Bewilligung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Kombination aus Überprüfung der mit der Meldung eingereichten Unterlagen sowie der Kontrolle und Überwachung der Ein- haltung der umweltrechtlichen Vorschriften im Betrieb. Das spezifische Verfahren gilt sowohl für die erstmalige Inbetriebnahme einer Mobilfunkanlage als auch für die Inbe- triebnahme nach einer Änderung. Davon unberührt bleiben andere Vorschriften des Planungs- und Baurechts sowie weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, für deren Umsetzung weiterhin ein ordentliches Baubewilligungsverfahren erforderlich ist. So un- terliegen beispielsweise Neubauten und Änderungen an Mobilfunkanlagen, die das äussere Erscheinungsbild mehr als geringfügig beeinflussen, nach wie vor der Baube- willigungspflicht. Abgesehen vom Schutz vor nichtionisierender Strahlung können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nach wie vor andere Interessen – etwa der Ortsbilds- und Landschaftsschutz oder raumplanerische Interessen – gegeneinander abgewogen werden. So bleibt auch künftig Raum für das sogenannte Dialogmodell, welches die kommunalen Behörden frühzeitig in die Planung neuer Antennenstandorte einbezieht und deren Einflussnahme auf den Planungsprozess ermöglicht.11

Eine geprüfte Alternative bestand darin eine Rahmenbewilligung einzuführen. Eine sol- che Bewilligung würde sich dadurch auszeichnen, dass nicht jede einzelne Anpassung einer Mobilfunkanlage erneut bewilligt werden muss, sondern eine umfassendere, vo- rausschauende Bewilligung für einen definierten technischen Entwicklungsspielraum

11 Vgl. dazu beispielsweise die Ausführungen der Swisscom AG auf ihrer Webseite, abrufbar unter: https://www.swisscom.ch/de/about/netz/mobilfunk-antennen-umwelt-gesundheit/dialogmodell.html?srsltid=AfmBOooSQRKwLEHfYDpRomhdj7h2yGuIRZus0rdMZ_6fMt5lLGWr6UBy (zuletzt besucht am 11.11.2025).