Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten
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Im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Betriebsdaten der Antennendatenbank des BAKOM ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen von Zugangsgesuchen nach dem Öf- fentlichkeitsgesetz heute schon ein erheblicher Aufwand besteht. Mit der neuen Rege- lung wird eine Vereinfachung des Zugangsverfahrens angestrebt, die zu einer admi- nistrativen Entlastung führen soll. Dabei ist sicherzustellen, dass auch künftig genü- gend Ressourcen für die Behandlung solcher Gesuche zur Verfügung stehen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Mit der neuen Regelung entfällt die Zuständigkeit der Baubewilligungsbehörden für die Prüfung der umweltrechtlichen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen. Das spezifische und beschleunigte Bewilligungsverfahren führt zu einer administrativen und damit auch finanziellen Entlastung der Vollzugsbehörden. Durch die Reduktion der Verfahrens- schritte werden die Abläufe zudem gestrafft und unnötige Verzögerungen vermieden. Die Baubewilligungsbehörden müssen sich künftig nicht mehr mit komplexen techni- schen Unterlagen befassen; auch die Einholung von Empfehlungen bei kantonalen oder städtischen Fachstellen für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung fällt weg. Die Prüfung der im Rahmen der Meldung eingereichten Unterlagen erfolgt direkt durch die zuständigen Fachbehörden. Da keine regionalspezifischen Unterschiede zu erwar- ten sind, wurden allfällige Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete nicht vertieft untersucht.
Die Umsetzung der Neuregelung verbleibt – wie in umwelt- und raumplanungsrechtli- chen Bereichen üblich – grundsätzlich in kantonaler Zuständigkeit. In bestimmten Fäl- len, namentlich bei Mobilfunkanlagen, die dem Betrieb der Eisenbahn dienen, liegt die Vollzugszuständigkeit weiterhin bei den zuständigen Bundesbehörden. Gleiches gilt für die Verfolgung und Beurteilung der strafrechtlichen Bestimmung. Da die gemeldeten Angaben in den Standortdatenblättern – wie bereits heute – geprüft werden müssen, ist grundsätzlich mit einem vergleichbaren Aufwand zu rechnen. Durch die Reduktion der Verfahrensschritte im Bewilligungsverfahren ist jedoch von einer gewissen admi- nistrativen Entlastung auszugehen. Die Organisation des Vollzugs liegt in der Zustän- digkeit der Kantone und, in bestimmten Fällen, bei den zuständigen Bundesbehörden. So könnten etwa bestehende kantonale oder städtische Fachstellen für nichtionisie- rende Strahlung, die diese Aufgabe heute im Rahmen der Baubewilligungsverfahren wahrnehmen, künftig ausserhalb dieses Verfahrens im Rahmen des spezifischen Be- willigungsverfahrens damit betraut werden. Da solche Fachstellen bereits heute exis- tieren, ist nicht von einem zusätzlichen Personalbedarf auszugehen. Durch das spezi- fische und beschleunigte Verfahren könnten allenfalls gewisse Ressourcen frei wer- den, die beispielsweise gezielt für Betriebskontrollen eingesetzt werden können.
Die Gemeinden als Baubewilligungsbehörden sind neu grundsätzlich nicht mehr direkt in die Überprüfung der umweltrechtlichen Aspekte von Mobilfunkanlagen eingebunden
– es sei denn, ein Kanton delegiert den Vollzug an kommunale Stellen. In diesem Fall gelten die vorstehenden Überlegungen sinngemäss auch für die betroffenen Gemein- den. Unabhängig von einer formellen Zuständigkeit bleibt es den Gemeinden jedoch unbenommen, der zuständigen Behörde Hinweise auf Unregelmässigkeiten oder Falschangaben zu übermitteln oder eine Beschwerde einzureichen. Dies gilt etwa im