Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten

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eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wenn sie Zweifel an der behördlichen Überprüfung und der Rechtmässigkeit der gemeldeten Betriebsparameter haben. Zu- sätzlich soll der Zugang zu den aktuellen Betriebsdaten aus der Antennendatenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) sichergestellt werden, was der Trans- parenz des aktuellen Betriebs dient. Der effektive Rechtsschutz bleibt somit auch im neuen Verfahren gewährleistet.

Ein zentrales Element der neuen Regelung ist die gesetzliche Verpflichtung der Mo- bilfunkbetreiberinnen, ein QS-System zu betreiben, welches die strahlenschutzrechtli- chen Vorgaben im Betrieb kontinuierlich überprüft und deren Einhaltung sicherstellt. Die Einhaltung der Grenzwerte wird dadurch nicht nur punktuell geprüft, sondern als fester Bestandteil in die Betriebsverantwortung integriert. Da solche Systeme schon heute von den Mobilfunkbetreiberinnen eingesetzt werden, ist mit dieser Verpflichtung kein Mehraufwand für die Mobilfunkbetreiberinnen verbunden. Durch die gesetzliche Verankerung wird die Eigenverantwortung der Betreiber jedoch zusätzlich gestärkt. Das gewählte Modell folgt damit dem in Umwelt- und Technikbereichen bewährten Prinzip der Selbstkontrolle unter behördlicher Aufsicht.

Ferner werden die zuständigen Behörden – wie bereits heute19– verpflichtet, die Ein- haltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu überwa- chen. Sie müssen zur Kontrolle die erforderlichen Messungen und andere Abklärun- gen durchführen respektive durchführen zu lassen, um die Einhaltung der Anlage- grenzwerte im Betrieb sicherzustellen. Darunter fällt beispielsweise die Pflicht, in be- stimmten Fällen nach der Inbetriebnahme eine Abnahmemessung durchzuführen.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Bestimmungen nicht eingehalten sind, so fordert sie die Mobilfunkbetreiberin auf, die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Die beantragte Neuregelung schafft eine einheitliche, verständliche und rechtssichere Grundlage für die gesamte Schweiz. Sie vereinfacht den Vollzug, entlastet die Baube- willigungsbehörden, ist technologieneutral und berücksichtigt künftige Entwicklungen. Gleichzeitig bleiben Transparenz und Mitwirkungsmöglichkeiten der Bevölkerung ge- währleistet. Das bestehende Schutzniveau wird nicht abgeschwächt und technische Innovationen werden nicht behindert. Damit wird den Zielen der Vereinfachung und Beschleunigung angemessen Rechnung getragen.

3.2 Umsetzungsfragen

Die Ausführungsbestimmungen für die Umsetzung der Neuregelung bestehen teilweise bereits heute auf Verordnungsstufe. So regelt die NISV, in welchen Fällen eine Melde- pflicht besteht und ein Standortdatenblatt einzureichen ist und welche Angaben dieses enthalten muss.20 Der Bundesrat kann auf Verordnungsstufe – aufgrund des Sachzu- sammenhangs voraussichtlich ebenfalls in der NISV – ergänzende und konkretisie- rende Vorgaben erlassen. Dazu gehören einerseits Ausführungsbestimmungen zu den

19 Art. 12 NISV

20 Vgl. Art. 11 NISV