Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten
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durch spezialisierte Fachbehörden im Rahmen separater Verfahren und unabhängig vom Baurecht überprüft werden.14
In Deutschland beispielsweise erfolgt die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte durch die Bundesnetzagentur, welche für Mobilfunkanlagen sogenannte Standortbescheini- gungen ausstellt.15 Auch in Österreich16 und Frankreich17 bestehen vom Baurecht un- abhängige Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung von Grenzwerten für elektro- magnetische Strahlung. Der Fokus liegt dabei auf einer Kontrolle bei Verdacht auf Grenzwertüberschreitungen, teilweise verbunden mit Melde- oder Anzeigepflichten. Der europäische Vergleich zeigt, dass die gewählte Lösung einem etablierten Rege- lungsansatz entspricht.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die Neuregelung
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder vor der Inbetriebnahme nach einer Änderung mit relevanter Auswirkung auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist der zu- ständigen Behörde eine Meldung in der Form des auch heute schon verwendeten Standortdatenblatts einzureichen.18 Die Behörde (z.B. kantonale NIS-Fachstelle oder zuständiges Bundesamt) überprüft die Angaben und ordnet bei festgestellten Unstim- migkeiten – etwa fehlerhaften Berechnungen oder unzulässigen Abweichungen von den Grenzwerten – noch vor Inbetriebnahme geeignete Massnahmen an. Stellt die zu- ständige Behörde aufgrund der Unterlagen fest, dass die Bestimmungen eingehalten sind, teilt sie ihren positiven Entscheid der Mobilfunkbetreiberin mit.
Es ist vorgesehen, dass das überprüfte Standortdatenblatt als Entscheid zu veröffent- lichen ist. Dies dient der Information der Bevölkerung und rechtfertigt sich, weil Immis- sionen für Dritte nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Durch die Schaffung eines aus- drücklichen Rechtsmittels gegen diesen Entscheid wird es Drittpersonen ermöglicht,
14 Die Studie kann hier abgerufen werden: https://www.rivm.nl/en/comparison-of-international-policies-on-electromagnetic-fields-2018 (zuletzt besucht am 11.11.2025).
15 Vgl. dazu die Ausführungen auf der Webseite der Bundesnetzagentur, abrufbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/Funktechnik/EMF/artikelUnten.html (zuletzt besucht am 11.11.2025).
16 Vgl. dazu die Ausführungen auf der Webseite des Bundesministeriums Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport https://www.bmwkms.gv.at/themen/telekommunikation-post/funk-mobilfunk/mobilfunk-gesundheit/grenzwerte.html#:~:text=Vereinfacht%20dargestellt%20betragen%20die%20Grenzwerte,den%201800%2DMegahertz%2DBereich. (zuletzt besucht am 11.11.2025). Bei Verdacht auf Überschreitung wird die Einhaltung von Grenzwerten für elektromagnetische Strahlung vom österreichischen Fernmeldebüro überprüft.
17 Vgl. dazu das Décret n°2002-775 du 3 mai 2002 und die Ausführungen auf der Webseite der Agence Nationale des Fréquences, abrufbar unter: https://www.anfr.fr/maitriser/les-installations-radioelectriques/protocole-de-mesure#:~:text=Dans%20le%20cadre%20de%20ses,qualification%20des%20d%C3%A9codeurs%20P%2DCPICH (beide zuletzt besucht am 11.11.2025).
18 Art. 11 NISV