Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten

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nuierlich optimierter, dynamischer Prozess. Zahlreiche Betriebsparameter – etwa Leis- tung, Ausrichtung7 oder Aktivierung einzelner Antennen und zusätzliche Frequenzbän- der – werden heute softwaregesteuert und automatisiert angepasst.8 Solche Änderun- gen erfolgen regelmässig, um auf wechselndes Nutzerverhalten, Netzbelastung oder technische Anforderungen zu reagieren. Diese Flexibilität ist unerlässlich für eine stabile, leistungsfähige und effiziente Netzabdeckung. Die Vorstellung, jede dieser be- trieblichen Anpassungen könne vorgängig einer behördlichen Kontrolle unterzogen werden, ist mit der technischen Realität nicht vereinbar. Eine entsprechende Regulie- rung wäre weder praktikabel noch verhältnismässig.

Die auf Berechnungen und Modellannahmen beruhenden, heute vorgängig erteilten Baubewilligungen für ein bestimmtes Antennenmodul an einem konkreten Standort entfalten daher nur begrenzte Wirkung. Sie können allein nicht sicherstellen, dass die Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung während des tatsächli- chen Betriebs stets eingehalten werden. Die Mobilfunkbetreiberinnen müssen aus die- sem Grund nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heute schon sogenannte Qualitätssicherungssysteme (QS-System) betreiben – bislang jedoch ohne ausdrückli- che gesetzliche Verpflichtung.9 Das ordentliche Baubewilligungsverfahren stellt mithin nicht das bestgeeignete Instrument dar, um die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Umweltschutz betreffend Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu kontrollieren.

In einem weiteren Schritt stellt sich die Frage, ob aufgrund des Koordinationsprinzips dennoch ein ordentliches Baubewilligungsverfahren erforderlich bleibt. Das Koordina- tionsprinzip verlangt, dass bei Projekten mit mehreren Bewilligungen die materiellen und – soweit möglich – auch die formellen Verfahren so aufeinander abgestimmt wer- den, dass ein widerspruchsfreier Gesamtentscheid gewährleistet ist.10 Für eine gute Mobilfunkversorgung sind Faktoren wie Antennenhöhe, freie Sichtverbindung, Zellge- ometrie und Netzdichte entscheidend. Die Standortwahl für Mobilfunkanlagen wird so- mit durch funktechnische Kriterien bestimmt, nicht durch die Grenzwerte zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Ein ungeeigneter Standort – etwa hinter einem Hin- dernis oder in einer topografisch ungünstigen Lage – kann durch eine Erhöhung der Sendeleistung nicht kompensiert werden. Mobilfunkbetreiberinnen wählen deshalb Standorte, die eine optimale Abdeckung und Kapazität ermöglichen.

In der Praxis können Mobilfunkanlagen durch Anpassung von Sendeleistung, Anten- nenneigung und Sektoraufteilung an jedem Standort so betrieben werden, dass der

7 Z.B. Beamforming bei adaptiven Antennen.

8 Z.B. durch sogenannte Self-Organising Networks (SON) (vgl. dazu die Ausführungen auf der Webseite von 3GPP, abrufbar unter: https://www.3gpp.org/technologies/son [zuletzt besucht am 11.11.2025]).

9 Vgl. dazu die Ausführungen auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/vollzug-in-der-praxis/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html (zuletzt besucht am 11.11.2025).

10 Vgl. Art. 25a RPG