Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten

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Buchstabe a betrifft den Umfang der im Rahmen der Meldepflicht einzureichenden Un- terlagen. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen bestehen bereits heute auf Verordnungsstufe. So regelt Artikel 11 NISV, dass ein Standortdatenblatt einzureichen ist (Absatz 1) und welche Angaben dieses enthalten muss (Absatz 2).

Buchstabe b legt fest, dass der Bundesrat die Anforderungen an die Messungen und anderen Abklärungen durch die zuständigen Behörden näher regelt sowie die Fälle, in denen solche durchzuführen sind. In Anlehnung an bestehende Vollzugsempfehlungen kann beispielsweise vorgesehen werden, dass bei einer Ausschöpfung der Grenzwerte von mehr als 80 Prozent in der Regel eine Abnahmemessung zu erfolgen hat. Solche Messungen dienen dazu, Abweichungen zwischen der rechnerisch prognostizierten und der tatsächlich gemessenen Belastung zu erkennen – etwa aufgrund von Reflexi- onen oder Beugungen, die in der rechnerischen Prognose nicht abgebildet werden kön- nen. Einheitliche Vorgaben zu solchen Prüfungen dienen ausserdem der kohärenten Umsetzung und Koordination des Vollzugs in der ganzen Schweiz.

Buchstabe c betrifft die Ausgestaltung und die Anforderungen an das Qualitätssiche- rungssystem sowie allfällige Regelungen zum Betrieb. Der Bundesrat kann insbeson- dere festlegen, welche technischen Parameter zu erfassen sind, wie häufig ein auto- matisierter Abgleich mit den gemeldeten Daten im Standortdatenblatt zu erfolgen hat, welche Reaktionszeiten bei festgestellten Abweichungen einzuhalten sind, welche Pro- tokollierungspflichten gelten, innerhalb welcher Fristen die Datenlieferung an das BAKOM zu erfolgen hat, wie der Zugriff der Behörden auf die relevanten Systemdaten sicherzustellen ist und was für Anforderungen an die Überprüfung des Systems durch eine unabhängige, externe Stelle gelten. Bereits heute erfolgt bei den grossen Betrei- berinnen eine automatisierte tägliche Prüfung der effektiven Betriebsparameter gegen- über den Vorgaben im Standortdatenblatt. Allfällige Überschreitungen werden system- seitig protokolliert und innerhalb definierter Fristen korrigiert. Die bestehende Praxis und die Empfehlungen des BAFU bilden eine geeignete Grundlage für die künftige Konkretisierung auf Verordnungsstufe.

Art. 51

Diese Bestimmung hält fest, dass sowohl die unterlassene Meldung nach Artikel 37c Absatz 1 oder 2 als auch der Betrieb einer Mobilfunkanlage ohne ein QS-System im Sinne von Artikel 37f Absatz 4 strafbar sind. Die Strafbestimmung dient der Durchset- zung der gesetzlichen Pflichten im Rahmen eines geordneten Vollzugs. Unbesehen davon bleiben anderweitige Strafbestimmungen, wie namentlich Übertretungen ge- stützt auf das USG (Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a und o), anwendbar. Widerhand- lungen gegen diese Bestimmung werden durch die zuständigen kantonalen Strafver- folgungsbehörden verfolgt und beurteilt. Diese Zuständigkeitsregelung trägt dem Um- stand Rechnung, dass entsprechende Sachverhalte typischerweise im Rahmen des kantonalen Vollzugs festgestellt werden. Die Strafverfolgung erfolgt damit – wie in ver- gleichbaren Fällen des Umweltrechts – auf kantonaler Ebene.