Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten

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Art. 62 Abs. 1 und Abs. 1bis

Absatz 1 wird mit einem Vorbehalt ergänzt, um die neue Vollzugsregelung in Absatz 1bissystematisch korrekt zu berücksichtigen.

Absatz 1bisüberträgt die Zuständigkeit für den Vollzug von Artikel 37b–37f ausdrücklich den Kantonen.30 Diese sind wie bis anhin für die Einhaltung der umweltrechtlichen Vor- gaben im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung verantwortlich, insbe- sondere für die Entgegennahme und Überprüfung der Meldungen, die Veröffentlichung der mit der Meldung eingereichten und überprüften Unterlagen, die Kontrolle über das QS-System und weitere behördlichen Kontrollen. Damit wird klargestellt, dass die Auf- sicht und der Vollzug von Artikel 37b–37f nicht dem BAKOM obliegen. Dem heutigen Vollzug entsprechend bleibt die Zuständigkeit von Bundesbehörden vorbehalten.31 So fungiert beispielsweise das Bundesamt für Verkehr (BAV) als zuständige Behörde für das Mobilfunknetz der SBB.32 In diesen Fällen obliegt der Vollzug von Artikel 37b–37f der Bundesbehörde. Der Bund nimmt – wie im Umweltrecht üblich – eine Oberauf- sichtsfunktion wahr.33 Diese wird aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem Umweltrecht durch das BAFU ausgeübt. Diese Aufgabenverteilung entspricht bewähr- ten Zuständigkeitsregelungen im Bereich des Umweltrechts und gewährleistet eine klare Rollenverteilung zwischen Bund und Kantonen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Für den Bund sind keine finanziellen Mehrbelastungen zu erwarten. Die erwarteten personellen Auswirkungen werden insgesamt als gering eingeschätzt, sodass kein zu- sätzlicher Personalaufwand erforderlich ist.

Die bestehenden Aufgaben des Bundes – insbesondere die Aufsicht über den kanto- nalen Vollzug der NISV – bleiben unverändert. Im Rahmen der Umsetzung ist mit be- grenztem Aufwand zu rechnen, insbesondere für den Erlass oder die Anpassung von Ausführungsbestimmungen und Vollzugsempfehlungen im Zusammenhang mit dem QS-System. Für die Meldepflicht bestehen bereits heute entsprechende Regelungen auf Verordnungsstufe, weshalb diesbezüglich keine zusätzlichen Aufwände zu erwar- ten sind.

30 Vgl. Art. 36 USG

31 Vgl. Art. 41 Abs. 2 USG

32 Vgl. Art. 18 Abs. 2 EBG

33 Vgl. Art. 38 USG