Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Eine flächendeckende, qualitativ hochstehende Mobilfunkversorgung liegt im öffentli- chen Interesse.1 Wirtschaft und Gesellschaft sind zunehmend auf gut funktionierende und zukunftstaugliche Mobilfunknetze angewiesen – sei es für Notrufe, den digitalen Fortschritt, das mobile Arbeiten oder die Kommunikation im Alltag (z.B. bargeldloses Bezahlen, Kauf von Fahrkarten im öffentlichen Verkehr). Der kommerzielle Mobilfunk gewinnt zudem stetig an Bedeutung für die nationale und kantonale Sicherheitskom- munikation. In der Schweiz werden jährlich mehrere hundert Mobilfunkanlagen ersetzt, angepasst oder neu installiert. Die Inbetriebnahme dieser Mobilfunkanlagen innerhalb des geplanten Zeitrahmens ist oft mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Ver- zögerungen können zu Versorgungslücken führen – mit negativen Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und insbesondere auch auf die sicherheitsrelevante Kommu- nikation.
Das Spannungsfeld zwischen Baubewilligungsverfahren, Standortsuche und technolo- gischem Fortschritt hat sich in den letzten Jahren verschärft. Die bestehenden ordentli- chen Baubewilligungsverfahren sind mit erheblichem Zeitbedarf verbunden, administ- rativ aufwendig und nicht auf die Innovationsdynamik im Mobilfunkbereich ausgelegt. Gleichzeitig nimmt die nachgefragte Datenmenge der Mobilfunknutzenden stetig zu und die technologische Entwicklung schreitet rasant voran. Die Nachfrage und neue Technologien (z. B. adaptive Antennen) führen zu einem steigenden Bedarf an Stand- orten sowie zu häufigeren Anpassungen an bestehenden Anlagen. Die bislang ge- troffenen und in Aussicht gestellten Massnahmen zum Abbau der bestehenden büro- kratischen Hürden reichen nicht aus, um die Instandhaltung, Modernisierung und den Ausbau der Mobilfunknetze rasch voranzutreiben und dadurch unter anderem auch die weitere Digitalisierung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern.
Angesichts dieser Ausgangslage besteht ein dringender Bedarf für Anpassungen im Bereich Mobilfunk, die dessen besonderen Anforderungen gerecht werden. Es ist eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich. Eine solche Spezialregelung soll deshalb für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ein vom ordentlichen Baubewilligungs- verfahren2 abweichendes Verfahren festlegen.
Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird nach geltender Gesetzgebung unter anderem dadurch sichergestellt, dass sowohl für die erstmalige Inbetriebnahme als
1 Vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, FMG; SR 784.10
2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in den Erläuterungen die Begriffe «Baubewilligung» und «Baubewilligungsverfahren» als Oberbegriffe verwendet, auch wenn in bestimmten Fällen – etwa bei Mobilfunkanlagen, die dem Betrieb einer Eisenbahn dienen – eine Plangenehmigung erforderlich ist bzw. ein Plangenehmigungsverfahren durchlaufen wird.