Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk · 24 Seiten
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erteilt wird. Sie müsste mithin möglichst alle künftig denkbaren technischen Anpassun- gen einer Anlage abdecken. Die Einführung einer solchen Rahmenbewilligung für die Überprüfung der Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung er- scheint auf den ersten Blick als pragmatischer Ansatz, erweist sich bei näherer Be- trachtung jedoch als ungeeignet. Für die Umsetzung wären hypothetische Maximalbe- rechnungen in alle Richtungen nötig, ergänzt durch entsprechende Modelle zur Über- prüfung und Visualisierung der Auswirkungen. Der damit verbundene rechnerische Aufwand für die Betreiberinnen und zuständigen Behörden wäre beträchtlich und auf- grund der inhärenten Modellierungs- und Messungenauigkeiten zudem mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Ausserdem könnten dadurch die tatsächlichen Emissionen überschätzt werden. Die Behörden (z.B. kantonale NIS-Fachstellen und Baubewilli- gungsbehörden) würden mit der Überprüfung von solch komplexen Szenarien zusätz- lich belastet. Eine Rahmenbewilligung ist in der Praxis deshalb kaum umsetzbar und trägt auch nicht zur angestrebten Vereinfachung bei. Aus diesen Gründen wurde diese Variante nicht weiterverfolgt.
Die zweite geprüfte Option bestand darin, zwischen stets baubewilligungspflichtigen neuen Mobilfunkanlagen sowie baubewilligungspflichtigen und -freien Änderungen be- stehender Anlagen zu unterscheiden. Diese Variante setzt voraus, dass klare Kriterien festgelegt werden, wann eine Änderung als nicht bewilligungspflichtig gilt. Solche Kri- terien dürften nicht nur das äussere Erscheinungsbild, sondern müssten auch Auswir- kungen auf die Umwelt – insbesondere den Immissionsschutz – erfassen. Da eine Bau- bewilligung stets einen konkreten Sachverhalt regelt, dürften diese Kriterien nur Ver- änderungen in einem sehr ähnlichen oder gar nur innerhalb des ursprünglichen Bewil- ligungsumfangs zulassen. Andernfalls würde die ursprüngliche Bewilligung faktisch ausgehebelt und inhaltlich ausgehöhlt. Die Entwicklung von geeigneten Kriterien ist ausserdem mit erheblichem Aufwand und rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Auf- grund der Bindung an die ursprüngliche Bewilligung würde dieser Vorschlag voraus- sichtlich lediglich geringfügige Anpassungen – etwa den Ersatz eines Antennenmoduls durch ein ähnliches Antennenmodul, wie beispielsweise ein Nachfolgemodell – von der Bewilligungspflicht befreien. Nicht darunter fallen könnte hingegen zum Beispiel der Ersatz einer konventionellen Mobilfunkantenne durch eine adaptive Antenne. Die Wir- kung einer solchen Regelung wäre also marginal, eine echte Beschleunigung oder Mo- dernisierung würde nicht erreicht. Zudem würden uneinheitliche Verfahren mit und ohne Bewilligung nicht die gewünschte Vereinfachung mit sich bringen und Rechtsun- sicherheit schaffen. Die in dieser Vorlage beantragte Neuregelung kann als Weiterent- wicklung dieser Variante verstanden werden, welche im Ergebnis jedoch zu einer prak- tikableren und sachgerechteren Lösung führt.