Erläuternder Bericht - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV
Klarheit halber wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c KHV ergänzt indem auf die entsprechende Begrif f sumschreibung im Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)43 verwiesen wird.
Art. 6 Abs. 1 gedeckte Kosten
Artikel 6 Absatz 1 zählt Kosten auf, die durch den Grundbetrag gedeckt werden. Unter anderem werden hier Rettungskosten nach Artikel 70 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 190844 (VVG) erwähnt. Artikel 70 VVG wurde in der Zwischenzeit aufgehoben. Neu wird dieser Sachverhalt in Artikel 38c VVG geregelt. Zudem wurde der Begriff ‘Rettungskosten’ durch den Begrif f ‘Schadenminderungskosten’ ersetzt. Artikel 6 Absatz 1 wird entsprechend angepasst. Inhaltlich ändert sich nichts.
Art. 7 Titel und Abs. 1 Bst. a
Der bisherige Titel «Ausschluss von Risiken» wird geändert, da in diesem Artikel unter anderem auch Umweltschäden und Kosten geregelt werden, bei welchen es sich nicht um Risiken handelt. Der Titel wird deshalb neutraler f ormuliert und ersetzt durch «Ausschluss von der privaten Deckung».
Abs. 1 Bst. a wird sprachlich angepasst. Artikel 3 Absatz 2 KHG bestimmt, dass der Inhaber einer Kernanlage auch für nukleare Schäden haftet, die «unmittelbar auf bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkriege, Aufstände […] zurückzuführen sind». In der Schweiz haf ten die Inhaber von Kernanlagen somit auch für das Risiko «Krieg». Dieses Risiko kann jedoch privat nicht versichert werden. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt daher, dass unter anderem Schaden, der durch kriegerische Ereignisse verursacht worden ist, von der privaten Deckung ausgeschlossen werden kann. Artikel 9 des Pariser Übereinkommens spricht in diesem Zusammenhang von «[…] wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konf likts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist.» KHG und Pariser Übereinkommen umschreiben somit das Risiko «Krieg» praktisch gleich, die KHV verwendet dagegen einen anderen und allgemeineren Begrif f. Um hier Unsicherheiten betreffend den Umfang des Ausschlusses zu vermeiden, wird die Umschreibung in der KHV an jene im KHG angepasst. Die Umschreibung «durch […] kriegerische Ereignisse verursacht» wird ersetzt durch die im KHG verwendete Umschreibung «unmittelbar auf bewaf f - nete Konf likte, Feindseligkeiten, Bürgerkriege, Aufstände […] zurückzuf ühren ist». Durch die Anpassung ändert sich inhaltlich nichts.
Art. 8 Für Kernanlagen zu entrichtende Bundesprämie
Abs. 1: Die Grundlage für die Bemessung der Bundesprämie für die Deckung gemäss den Artikeln 10 bis 12 KHG geht für alle acht Gefährdungsobjekte (vgl. Ziff er 1.2.2) neu aus einem einzigen Anhang hervor (bisher drei). Absatz 1 wird entsprechend angepasst. Zudem wird im ganzen Artikel der Begrif f ‘Beiträge’ durch ‘Bundesprämie’ ersetzt.
Abs. 2 erf ährt eine sprachliche Anpassung. Inhaltlich ändert nichts.
Abs. 3: Kernkraf twerke können f olgenden drei Gef ährdungsobjekten zugeordnet werden:
i. Kernanlagen, die in Betrieb sind (Deckung: 1,2 Mia. Euro),
ii. Kernanlagen, die endgültig ausser Betrieb genommen wurden und sich in der Stilllegungsphase befinden (Kernanlagen in Stilllegung; Deckung: 1,2 Mia. Euro). Der Tag der Ausserbetriebnahme wird in der Stilllegungsverf ügung f estgehalten.
iii. Kernanlagen in Stilllegung, bei denen sich keine Brennelemente mehr auf der Anlage bef inden. Das BFE verfügt gestützt auf Artikel 2 Absatz 1bis, dass für die Kernanlage der herabgesetzte Deckungsbetrag von 70 Mio. Euro gilt und setzt den Stichtag fest, ab dem die herabgesetzte Deckung gilt.
Beim Übergang von i. zu ii. sowie von ii. zu iii. ändert die Bemessungsgrundlage f ür die Bundesprämie. Bei einem unterjährigen Übergang von einem Gefährdungsobjekt zu einem anderen wird die be-
43 SR 732.1