Erläuternder Bericht - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV
Tarifierung
Die Kombination der hiernach auf gef ührten 8 Kategorien von Gef ährdungsobjekten mit jeweils 5 Schadensursachen und 3 Schadensarten ergibt insgesamt 120 verschiedene Tarife (8x5x3=120). Diesen Tarif en werden die 383 Expertenszenarien zugeordnet.
Für jeden dieser Tarif e wird weiter der versicherte Schaden festgelegt, das heisst die konkrete Höhe der Bundesdeckung. Diese wiederum ist abhängig von der privaten Deckung, d.h. ob diese die gesamte Deckung, 50 % davon oder gar keine Deckung übernimmt (vgl. Zif f er 1.1.2 hiervor).
- 8 Gefährdungsobjekte:
- Kernkraf twerke, bei denen die Deckung 1,2 Milliarden Euro (zuzüglich 10 % dieses Betrages f ür Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten) beträgt. Darunter f allen die lauf enden drei Kernkraf twerke Beznau, Gösgen und Leibstadt.
- Zwischenlager Würenlingen, bei dem die Deckung 1,2 Milliarden Euro (zuzüglich 10 % dieses Betrages f ür Zinsen und f ür gerichtlich zuerkannte Kosten) beträgt.
- Kernanlagen in Stilllegung bis zur Brennelemente-Freiheit (Zeitpunkt, ab dem sich keine Brennelemente mehr auf der Anlage bef inden), bei denen die Deckung 1,2 Milliarden Euro (zuzüglich 10 % dieses Betrages für Zinsen und f ür gerichtlich zuerkannte Kosten) beträgt.
- Kernanlagen in Stilllegung nach der Brennelemente-Freiheit, bei denen die Deckung 70 Millionen Euro (zuzüglich 10 % dieses Betrages f ür Zinsen und f ür gerichtlich zuerkannte Kosten) beträgt.
- Das PSI mit seinen verschiedenen stillgelegten Forschungsreaktoren, dem Hotlabor sowie dem Bundeszwischenlager, bei dem die Deckung 70 Millionen Euro (zuzüglich 10 % dieses Betrages f ür Zinsen und f ür gerichtlich zuerkannte Kosten) beträgt.
- Der Forschungsreaktor Crocus der EPFL bei dem die Deckung 70 Millionen Euro (zuzüglich 10 % dieses Betrages f ür Zinsen und f ür gerichtlich zuerkannte Kosten) beträgt.
- Transporte gemäss Art. 1 Bst. c KHV («Transporte gross»), bei denen die Deckung 1,2 Milliarden Euro (zuzüglich 10 % dieses Betrages f ür Zinsen und f ür gerichtlich zuerkannte Kosten) beträgt. Darunter f allen Transporte von bestrahlten Brennelementen.
- Transporte gemäss Art. 2 Abs. 3 KHV («Transporte klein»), bei denen die Deckung 80 Millionen Euro (zuzüglich 10 % dieses Betrages f ür Zinsen und f ür gerichtlich zuerkannte Kosten) beträgt. Darunter fallen Transporte, die nicht unter die Def inition «Transporte gross» f allen.
- 5 Schadenursachen, die Auslöser f ür einen Nuklearschaden sein können:
- Unf all (nuklearer Schaden entsteht durch betriebliche Ereignisse);
- Ausserordentliche Naturereignisse;
- Terroristische Gewaltakte;
- Kriegerische Ereignisse;
- Toleranzschaden.
- 3 Schadenarten, die nach einem Nuklearereignis eintreten können:
- Personen-, Sach- oder Vermögensschaden;
- Umweltschaden;
- «Verjährung»: die Verjährung beträgt 30 Jahre (Verwirkungsf rist). Die private Deckung versichert jedoch nur die Zeitspanne von 10 Jahren beziehungsweise 20 Jahren30 ab einem Nuklearereignis. Nuklearschäden, die erst nach diesen Zeitspannen auf treten, werden durch den Bund gedeckt. Dieser deckt auch Spätschaden, d.h. Nuklearschaden, der erst nach der 30-jährigen Verwirkungsf rist geltend gemacht werden kann.
30 Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d KHV