Erläuternder Bericht - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV
Verordnungsanpassung wurde auch das hiervor erwähnte Berechnungstool an die neuen Gegebenheiten angepasst (die Formeln in den Anhängen 1-3 der KHV mussten nicht angepasst werden). Diese Anpassungen sind am 1. Januar 2023 in Kraf t getreten.
1.1.4 Schwächen des aktuellen Bemessungsmodells
Die Prämien f ür die Bundesdeckung betreffend Kernanlagen für das Jahr 2022 wurden Anf ang 2022 berechnet und verf ügt. Diese Verf ügungen sind in Rechtskraf t erwachsen.
Bei der Veranlagung der Bundesprämien für die Deckung von im Jahre 2022 und 2023 durchgef ührten Transporten sowie für die Deckung von Kernanlagen f ür das Jahr 2023 hat die Berechnung der Bundesprämien Ergebnisse ergeben, die so nicht erwartet wurden und auch nicht nachvollziehbar sind. Ein Teil der betroffenen Betreiber meldete dieselben Beobachtungen. So f iel zum Beispiel die Bundesprämie für das Kernkraf twerk Mühleberg, nach der Ausserbetriebnahme, höher aus als die Bundesprämie für die laufenden Kernkraftwerke Gösgen oder Leibstadt. Das Testen der Prämienberechnungen mit verschiedenen Beträgen ergab Folgendes: steigen die Privatversicherungsprämien, dann steigen die mit dem Berechnungstool errechneten Prämien für die Bundesprämie ebenfalls. Sinken dagegen die Privatversicherungsprämien, dann steigen die errechneten Bundesprämien dennoch an. Werden die Bundesprämien für Transporte von Kernmaterialien berechnet, so ergeben sich ebenf alls Ergebnisse, die nicht nachvollziehbar sind. Im Verhältnis zur entsprechenden Privatversicherungsprämie ist die Bundesprämie für Transporte von Kernmaterial, deren Deckung 80 Millionen Euro beträgt, ungleich höher als die Bundesprämie f ür Transporte von Kernmaterial, deren Deckung 1,2 Milliarden Euro beträgt. Unbefriedigend ist zum Beispiel auch, dass für die Eintretenswahrscheinlichkeit von Unfällen bei Transporten von Kernmaterialien auf die durchschnittliche Eintretenswahrscheinlichkeiten für Unfälle in den vier Kernkraftwerken abgestellt wird. Die Eintretenswahrscheinlichkeit f ür Unfälle in Kernkraftwerken hat jedoch keinen Konnex mit der Eintretenswahrscheinlichkeit f ür Unf älle bei Transporten (ausserhalb von Kernanlagen). Auch die Forschungsanstalten des Paul Scherrer Instituts PSI und der École polytechnique f édérale de Lausanne EPFL haben von Beginn weg darauf hingewiesen, dass die Bundesprämien ihrer Meinung nach viel zu hoch seien (vor Inkraf ttreten des neuen KHG unterstanden diese keiner Deckungspf licht).
1.1.5 Prämienverfügungen für die Jahre 2023 und folgende mit Vorbehalt
Trotz Hinweisen, dass die genannten Berechnungsgrundlagen f ehlerhaf t sein könnten, musste das BFE auf grund des Legalitätsprinzips die Bundesprämie gestützt auf das Berechnungstool gemäss Anhängen 1-3 der KHV f estlegen und erheben. Damit die Betreiber nicht gezwungen werden, gegen jede einzelne Veranlagungsverfügung ein Rechtsmittel zu erheben, brachte das BFE bei den Prämienverf ügungen ab dem Jahr 2023 einen Vorbehalt an. Dieser hält fest, dass die Bemessungsgrundlagen für die Bundesprämie einer vertieften Überprüf ung unterzogen werden. Erweisen sich nach Abschluss dieser Überprüfungsarbeiten die Berechnungsgrundlagen oder das Berechnungstool für die Erhebung der Bundesprämie als fehlerhaft, werden die erforderlichen Anpassungen mittels einer Revision der KHV vorgenommen. Dabei wird auch die Rückwirkung der neuen Berechnungsgrundlagen zu regeln sein, und zwar so, dass das BFE die f ür die Jahre 2023 und f olgende verf ügten Bundesprämien in Wiedererwägung zieht. Die Bundesprämie wird dabei nach der neuen korrekten Berechnungsgrundlage berechnet. Eine allfällige Differenz in den so berechneten Bundesprämien zugunsten der Betreiber wird diesen zurückerstattet. Fällt dagegen die neu berechnete Bundesprämie höher aus, dann wird eine Differenz nicht nachbelastet und der mit der ursprünglichen Verf ügung erhobene Betrag bleibt in Rechtskraf t. In die KHV ist entsprechend eine Rückwirkungsregelung auf zunehmen.
1.1.6 Überprüfung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Bundesprämie
Das BFE hat 2024 die PRS Prime Re Solutions AG aus Zug (hiernach: PRS) beauf tragt, die Berechnungsformeln in den Anhängen 1 bis 3 der KHV und das Berechnungstool zu überprüf en und f estzuhalten, wo und aus welchen Gründen Anpassungsbedarf besteht sowie entsprechende Anpassungs- bzw. Verbesserungsvorschläge zu machen. Die Arbeiten wurden von einer Arbeitsgruppe begleitet.