Erläuternder Bericht - KHV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV

mehrere Personen betroffen sind oder eine Mensch und Umwelt gefährdende Radioaktivität ausgetreten ist.50. Die Schwelle für eine Beweissicherung ist somit relativ tief angesetzt worden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Nachweis eines möglichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Schaden und dem Austritt von Radioaktivität schwierig sein kann. Die Grösse des betrof fenen Gebietes oder die Anzahl der mutmasslich Geschädigten soll deshalb nicht Voraussetzung f ür die Anordnung einer Beweissicherung sein. Ein Hinweis auf eine Freisetzung von Radioaktivität ist insbesondere eine Alarmierung durch die NAZ. Eine solche wird ausgelöst, wenn damit zu rechnen ist, dass radioaktive Stoffe an die Umwelt abgegeben werden und die Bevölkerung gef ährdet ist.51 Entsprechend ist zu vermuten, dass ein grösseres nukleares Ereignis gemäss Art. 20 KHG vorliegt, wenn eine Alarmierung durch die NAZ erf olgt.

Neunummerierung «7. Abschnitt: Schlussbestimmungen». Durch das Einfügen des neuen Abschnittes ‘Beweissicherung’ (siehe hiervor) wird der bestehende Abschnitt ‘Schlussbestimmungen’ um nummeriert und ist neu der 7. Abschnitt (bisher 6. Abschnitt).

Art. 22a Abs. 1: Die vorliegende Revision der KHV und damit die neue Bemessungsmethode f ür die Bundesprämie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Bundesprämien gemäss Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 1 bis 3 f ür das Jahr 2027 sollen im Rahmen dieser Übergangsbestimmung bis spätestens 28. Februar 2027 f estgesetzt werden.

Abs. 2: Die im Jahr 2026 durchgeführten Transporte von Kernmaterialien werden gestützt auf Artikel 9 Absatz 4 der bis Ende 2026 in Kraft stehenden KHV endgültig festgesetzt. Für die def initive Veranlagung müssen die Prämien der privaten Deckungsgeber bekannt sein. In den Übergangsbestimmungen ist deshalb eine entsprechende Meldepflicht für die privaten Deckungsgeber aufzunehmen. Diese haben dem BFE bis 31. Januar 2027 die Prämien zu melden, welche auf die im Jahr 2026 durchgef ührten Transporte entfallen. Dabei müssen sie wie bisher unterscheiden, zwischen Transporten von Kernmaterialien gemäss Artikel 1 Buchtstabe c KHV und Artikel 2 Absatz 3 KHV.

Abs. 3 regelt die Rückwirkung der per 1. Januar 2027 in Kraf t tretenden Bemessungsmethode. Die rechtskräftigen Prämienveranlagungen sind seit dem Veranlagungsjahr 2023 jeweils mit einem Vorbehalt verf ügt worden (vgl. oben Ziffer 1.1.5). Entsprechend sollen alle seit dem Veranlagungsjahr 2023 verf ügten Bundesprämien in Wiedererwägung gezogen werden (die für das Jahr 2022 verfügten Bundesprämien sind rechtskräftig und beinhalten keinen Vorbehalt). Die Bundesprämien werden dabei nochmals nach der neuen Bemessungsgrundlage berechnet. Fällt die so berechnete Prämie tiefer aus als die verfügte, wird die Differenz zurückerstattet, und zwar ohne Zinsen. Fällt die Prämie höher aus, dann wird die Differenz nicht nachbelastet und der mit der ursprünglichen Verfügung erhobene Betrag bleibt in Rechtskraf t.

Vorliegend handelt es sich um eine echte Rückwirkung, das heisst das neue Recht wird auf Sachverhalte angewendet, die sich unter altem Recht verwirklicht haben. Grundsätzlich ist eine echte Rückwirkung unzulässig, selbst wenn diese zu Gunsten einer betrof f enen Person ausf ällt. Ausnahmsweise kann eine solche angewendet werden. Die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen sind:

- Die Rückwirkung wird im Erlass ausdrücklich angeordnet,

- diese ist zeitlich mässig,

- sie ist durch das öffentliche Interesse bzw. triftige Gründe gerechtfertigt bzw. das öf f entliche Interesse steht einer Rückwirkung nicht entgegen,

- sie darf keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und

- keine Eingriffe in wohlerworbene Rechte nach sich ziehen (vgl. zum Ganzen Häf elin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auf l., DIKE, 2020, RZ 269, 287a f f .).

Mit Art. 22a Abs. 3 wird die Rückwirkung ausdrücklich geregelt. Die Rückwirkung umfasst zwar einige Jahre, ist jedoch durch den Umstand gerechtfertigt, dass das BFE seit 2023 die Prämienverf ügungen mit einem Vorbehalt versieht. Dieser beinhaltet, dass die Prämien rückwirkend ab 2023 mit den neuen

50 Botschaft KHG, S. 5439

51 Art. 7 Abs. 2 Bst c BevSV