Erläuternder Bericht - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV
reits f ür das ganze Kalenderjahr verfügte und bezahlte Prämie für die Bundesdeckung pro rata temporis herabgesetzt. Dafür berechnet das BFE anteilsmässig die Prämie bis zum Stichtag (gemäss anwendbarem Gefährdungsobjekt) sowie anteilsmässig die Prämie für das verbleibende Kalenderjahr ab dem Stichtag (gemäss anwendbarem Gefährdungsobjekt). Die bereits f ür das ganze Jahr erhobene Bundesprämie wird mit der Summe der beiden neu errechneten Beträge verrechnet und ein Überschuss wird zurückerstattet. Absatz 3 regelt bisher nur den Übergang von ii. zu iii. und wird deshalb ergänzt sowie der Lesbarkeit wegen umf ormuliert.
Abs. 4 bleibt unverändert.
Art. 9 Für Transporte von Kernmaterialien zu entrichtende Beiträge
Vorbemerkung
Die Bundesprämie für Transporte von Kernmaterialien wird gestützt auf die Bemessungsgrundlagen vorab provisorisch erhoben und nach Ablauf des Veranlagungsjahres endgültig festgelegt. Hierfür wird wie f olgt vorgegangen: Bis spätestens 15. Dezember wird die Bundesprämie auf grund der f ür das Folgejahr geplanten Transporte von Kernmaterialien provisorisch f ür das f olgende Kalenderjahr berechnet und erhoben. Bis zum 28. Februar nach Ablauf des Veranlagungsjahres berechnet und legt das BFE die endgültige Bundesprämie fest. Grundlage hierfür sind die im Veranlagungsjahr ef f ektiv durchgeführten Transporte. Ein Mehr- oder Minderbetrag im Vergleich zur provisorischen Veranlagung wird nachgef ordert beziehungsweise zurückerstattet.
Bei der Erarbeitung der Vorlage für die Totalrevision der KHV war offenbar noch vorgesehen, dass f ür die provisorische Erhebung der Bundesprämie eine Schätzung aufgrund der Durchschnittswerte des vorangegangenen Jahres (Prämie pro Transporte) vorgenommen werden sollte. Dies angelehnt an die Regelung in Artikel 93 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 198145. Dieses Vorgehen ist in den Erläuterungen zur Totalrevision der KHV beschrieben. Ef f ektiv wurden die Bundesprämien für Transporte von Kernmaterialen jedoch seit 2022 wie hiervor beschrieben erhoben. Dies auch aus dem Grund, dass die für die Bemessung der Bundesprämie erforderlichen Grundlagen vorhanden sind (Privatversicherungsprämien für im Folgejahr geplante Prämien). Die Anpassungen an Artikel 9 haben insbesondere zum Zweck, dem effektiven Ablauf der Bemessung gerecht zu werden. Abs. 1: Die Grundlage für die Bemessung der Prämien des Bundes für die Deckung gemäss den Artikeln 10 – 12 geht neu aus einem einzigen Anhang hervor. In der aktuellen KHV gibt es drei Anhänge. Die Anpassung in Absatz 1 trägt diesem Umstand Rechnung.
Abs. 2 erf ährt Anpassungen, damit die Regelung dem ef f ektiven Vorgehen bei der Bemessung der Bundesprämie für den Transport von Kernmaterialen entspricht (siehe Vorbemerkung). So wird der Begriff «schätzt» gestrichen. Weiter wird ergänzt, dass die Erhebung provisorisch ist. Absatz 2 wird zudem sprachlich angepasst, damit die Formulierung jener in Artikel 8 Absatz 2 entspricht.
Abs. 3: Die in Absatz 3 enthaltene Regelung wird gestrichen. Diese betrifft die ursprünglich vorgesehene, jedoch nicht umgesetzte Bemessung aufgrund einer Schätzung (siehe Vorbemerkung). Absatz 3 hält neu f est, dass die Grundlage für die einstweilige Bemessung nach Absatz 2 «die im Folgejahr geplanten Transporte» sind.
Abs. 4 wird angepasst, damit der Text dem Vorgehen bei der Bemessung der endgültigen Bundesprämie f ür den Transport von Kernmaterialen entspricht. So wird ergänzt, dass die endgültigen Beiträge «auf grund der im Rechnungsjahr tatsächlich durchgeführten Transporte» berechnet werden. Der Begrif f «geschätzten» wird gestrichen.
Art. 10 Meldepflicht
Vorbemerkung
Grundlage für die aktuelle Bemessung der Bundesprämie sind die jeweiligen Privatversicherungsprämien, welche in das Bemessungstool eingegeben werden. Aus diesem Grund wurde eine entsprechende Meldepflicht für die privaten Deckungsgeber in die KHV auf genommen. Diese Meldepf licht diente zudem dazu, dass das BFE darüber informiert war, dass die Betreiber von Kernanlagen ihrer Deckungspflicht nachgekommen sind. Da neu das Bemessungsmodell f ür die Bundesprämie nicht
45 SR 832.20