Erläuternder Bericht - KHV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV

2.5 Öffentliche Bekanntmachung des UVEK

Um die hiervor umschriebenen Ziele zu erreichen, wird das UVEK für die Beweissicherung - wie dies bereits im alten Kernenergiehaftpflichtrecht vorgesehen war - eine öf f entlichen Bekanntmachung erlassen. Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung werden Personen, die einen Nuklearschaden erlitten haben oder der Ansicht sind, dass sie möglicherweise einen solchen Schaden erlitten haben, auf gef ordert werden, sich innert einer vom UVEK festzulegenden Frist bei einer bestimmten Stelle zu melden. Der einzelnen Person soll wie erwähnt nicht zugemutet werden, selbst zu entscheiden, ob sie oder ihr Eigentum möglicherweise einer radioaktiven Strahlung ausgesetzt waren und damit zu den möglicherweise geschädigten Personen gehört. Um den möglicherweise betrof f enen Personenkreis f estlegen zu können, sind in dieser Bekanntmachung daher die betroffenen Regionen auf zuf ühren, in denen erhöhte Strahlendosen berechnet bzw. gemessen worden sind. Das UVEK wird eine solche öf - f entliche Bekanntmachung wiederholen, wenn in neuen Regionen radioaktive Strahlung f estgestellt werden sollte.

Die Nationale Alarmzentrale (NAZ) ist die Fachstelle des Bundes für ausserordentliche Ereignisse. Im Falle der Gef ährdung durch erhöhte Radioaktivität hat die NAZ unter anderem die Aufgabe, Daten und Inf ormationen zur Erstellung der radiologischen Lage zu beschaf f en und auszuwerten40. Unterstützt wird sie dabei unter anderem durch MeteoSchweiz, welche der NAZ die f ür die Beurteilung der Gef ährdung notwendigen Wetter- und Prognosedaten zur Verfügung stellt und spezif ische Vorhersagen und Ausbreitungsberechnungen für die kurz- und mittelf ristige Entwicklung der Wetterlage lief ert41. Gestützt auf diese Daten werden in der öffentlichen Bekanntmachung die von Radioaktivität betrof f enen Regionen auf gef ührt.

In der öffentlichen Bekanntmachung wird zudem darauf hingewiesen, dass die Nichtbeachtung der Meldef rist allfällige Schadenersatzansprüche nicht ausschliesst, dies jedoch den späteren Nachweis eines Zusammenhangs zwischen einem geltend gemachten Schaden und dem nuklearen Ereignis (sogenannter Kausalzusammenhang) erschweren kann.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Mit dem neuen Bemessungsmodell sinkt der Gesamtbetrag der Prämien für die Bundesdeckung. Für alle Kernanlagen zusammen wird dies nach heutigem Stand weniger als 10 % des Prämienvolumens 202542 sein. Voraussichtlich werden die drei laufenden Kernkraftwerke sowie das Zwilag («grosse Anlagen») zusammen mehr Prämien für die Bundesversicherung bezahlen; PSI, EPFL und das Kernkraf twerk Mühleberg in Stilllegung («kleine Anlagen») werden voraussichtlich deutlich tief ere Prämien bezahlen. Dies entspricht dem, was erwartet wurde. Auslöser f ür das neue Bemessungsmodell und damit der vorliegenden KHV-Revision war gerade, dass bei den Kernanlagen mit herabgesetzter Deckung die Prämien, im Verhältnis zu jenen der grossen Anlagen, als viel zu hoch beurteilt worden sind. Bei den «grossen» Transporten werden die Bundesprämien mit dem neuen Bemessungsmodell f ür die einzelnen Transporte in etwa gleichbleiben. Bei den «kleinen» Transporten wird die Prämie tief er ausf allen. Dies entspricht ebenfalls den Erwartungen, da auch hier die bisherigen Prämien im Verhältnis zu den grossen Transporten als zu hoch eingestuft worden sind. Die Anpassung der Bemessungsgrundlagen für die Bundesprämie zieht somit eine Reduktion des Gesamtprämienvolumens nach sich. Das heisst, dass jährlich ein leicht kleinerer Betrag in den Nuklearschadenfonds einbezahlt und dieser

40 Art. 7 Abs. 1 Bst. b BevSV

41 Art. 14 BevSV

42 Das Prämienvolumen für die Deckung der Kernanlagen und der Transporte von Kernmaterialien betrug für das Jahr 2025 CHF 2,176 Mio. Die Anzahl der Transporte von Kernmaterialien unterliegt grösseren Schwankungen und damit auch die Gesamtprämienhöhe. Es ist somit nicht möglich, eine präzise Zahl betreffend Reduktion des Prämienvolumens aufgrund der Anpassung der Bemessungsgrundlagen zu berechnen.