Erläuternder Bericht - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV
Das Kernenergiehaftpflichtrecht regelt die Haftung bei Nuklearschäden und beruht auf verschiedenen Grundsätzen, wie zum Beispiel der unbeschränkten und ausschliesslichen Haftung des Betreibers einer Kernanlage. Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist die Deckungspf licht des haf tpf lichtigen Betreibers.
1.1.1 Grundsatz und Umfang der Deckungspflicht
Ein Grundsatz des Nuklearhaftpflichtrechts ist, dass der haftpflichtige Betreiber einen Mindestbetrag durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheiten decken muss.10 Das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkommen sehen f ür die Deckung ein sogenanntes Drei-Tranchen-System vor. Die erste Tranche beträgt mindestens 700 Millionen Euro und ist zwingend durch den haf tpflichtigen Betreiber zu decken.11 Die zweite Tranche erhöht diese Deckung auf 1,2 Milliarden Euro. Diese zweite Tranche kann durch den Betreiber oder die öf f entliche Hand gedeckt werden.12 Eine dritte Tranche in der Höhe von 300 Millionen Euro wird durch die heute 13 Vertragsstaaten des Brüsseler Zusatzübereinkommens aufgebracht.13 Insgesamt stehen aus den drei Tranchen 1,5 Milliarden Euro (jeweils zuzüglich 10 % für Zinsen und f ür gerichtlich zuerkannte Kosten) an Deckung zur Verf ügung. In der Schweiz deckt der haftpflichtige Betreiber die erste und zweite Tranche, das heisst 1,2 Milliarden Euro.14
Die Deckungssumme von 1,2 Milliarden Euro (zuzüglich 10 % f ür Zinsen und f ür gerichtlich zuerkannte Kosten) kann herabgesetzt werden, wenn die Art der Kernanlage oder der transportieren Kernmaterialien sowie die wahrscheinlichen Folgen eines von solchen Anlagen und Kernmaterialien ausgehenden nuklearen Ereignisses dies rechtfertigen.15 Für Anlagen zur Nuklearforschung, für das Bundeszwischenlager und für Kernkraftwerke in Stilllegung, bei denen sich keine Brennelemente mehr auf dem Areal befinden, ist die Deckung auf 70 Millionen Euro (zuzüglich 10 % für Zinsen und f ür gerichtlich zuerkannte Kosten)16, für gewisse Transporte von Kernmaterialien ist die Deckung auf 80 Millionen Euro (zuzüglich 10 % f ür Zinsen und f ür gerichtlich zuerkannte Kosten) herabgesetzt17.
Der Betreiber einer Schweizer Kernanlage muss diese Mindestbeträge durch eine Versicherung oder durch eine sonstige f inanzielle Sicherheit decken lassen. Die Deckung sieht heute wie f olgt aus:
o Privatversicherungen (Schweizer Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken [SPN] sowie Euro-
pean Liability Insurance for the Nuclear Industry [ELINI]) decken zusammen 1,2 Milliarden Euro18, wobei gewisse Risiken ausgeschlossen werden.
o Der Bund deckt jene Risiken, welche von den Privatversicherern nicht gedeckt werden können.19
1.1.2 Bundesdeckung
Die Deckung für die Betreiber von Kernanlagen soll in erster Linie durch die Privatwirtschaf t erbracht werden. Gewisse Risiken können von dieser jedoch nicht gedeckt werden, da international keine entsprechende Versicherungskapazität vorhanden ist. Der Gesetzgeber hat deshalb vorgesehen, dass der Bundesrat gewisse Risiken bezeichnen kann, welche ganz oder teilweise von der privaten Deckung ausgeschlossen werden dürfen20. Dies hat der Bundesrat in Art. 7 KHV getan. Damit es keine Deckungslücken gibt, kommt in diesen Fällen die Bundesdeckung zum Zuge. Zusätzlich deckt der Bund auch sogenannte Spätschäden. Dabei handelt es sich um Schäden, die erst nach Ablauf der 30-
10 Art. 8 Abs. 1 und 2 KHG
11 Art. 3, Abs. b, Ziff. i Brüsseler Zusatzübereinkommen
12 Art. 3, Abs. b, Ziff. ii Brüsseler Zusatzübereinkommen
13 Art. 3, Abs. b, Ziff. iii Brüsseler Zusatzübereinkommen 14 Art. 8 Abs. 2 KHG und Art. 1 KHV
15 Art. 8 Abs. 3 KHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. (b) Pariser Übereinkommen und Art. 2 KHV
16 Art. 2 Abs. 1 KHV, Art. 2 Abs. 1bis KHV; eine herabgesetzte Deckung ist auch für Anlagen, in denen radioaktive Abfälle aus Kernanlagen zum Abklingen gelagert werden (Abklinglager) vorgesehen; eine solche Anlage gibt es in der Schweiz nicht.
17 Art. 2 Abs. 3 KHV
18 Art. 9 Abs. 1 KHG in Verbindung mit Art. 4 KHV
19 Art. 10 Abs. 1 KHG in Verbindung mit Art. 7 KHV
20 Art. 9 Abs. 4 KHG