Erläuternder Bericht - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV
Umrechnungskurs von Euro in CHF
Die Deckungshöhen werden durch das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkommen festgelegt, und zwar in Euro. Die Bundesprämie für die Bundesdeckung ist jedoch in Schweizerf ranken zu erheben (Art. 11 Abs. 1 KHV). Entsprechend sind im Modell die in Euro auf gef ührten Deckungsbeträge jeweils in Schweizerfranken umzurechnen (betreffend Wechselkurs siehe unten Zif - f er 4, zu Art. 11 Abs. 1a).
Kalibrierung
Jedes Szenario ist mit einer Unsicherheit betreffend Schadensausmass und betref f end Wahrscheinlichkeit behaftet. Je nach der Grösse der Unsicherheit gibt es einen grösseren oder kleineren Fehlerbalken. Die Kalibrierung berücksichtigt dies und findet anhand einer Pareto-Verteilung statt. Die Pareto-Verteilung beschreibt Phänomene, bei denen wenige grosse Ereignisse oder Werte dominieren. Für jeden einzelnen der 120 Tarif e werden die entsprechenden Parameter anhand der Schätzwerte und -breiten der Schadenhäufigkeiten und Schadensausmasse gemäss Expertenszenarien bestimmt. ‘𝛼𝛼’ ist dabei der Wert, der die mathematische Form der Pareto-Verteilung festlegt und somit die Stärke der Konzentration von extremen Werten beschreibt. Der Wert von 𝛼𝛼 wird zwischen 1.0 und 3.0 begrenzt, was international dem Wert für grosse Versicherungsschäden entspricht. Für Einzelheiten wird auf Ziffer 4 hiernach und auf den Bericht PRS vom 31. Oktober 2025 verwiesen (hiernach Bericht PRS 2025)31.
Risikozuschlag
Die Prämie setzt sich zusammen aus dem Erwartungswert (Nettoprämie) und dem Risikozuschlag. Der Erwartungswert ist der Wert, der im Schnitt über die nächsten Jahre erwartet wird (Grundlage ist der Mittelwert vergangener, vergleichbarer Jahre). Im Ereignisfall kann der Schaden höher oder tief er ausf allen. Die Standardabweichung berücksichtigt die Streuung beim Erwartungswert. Die Kosten im Zusammenhang mit der Standardabweichung fliessen in den Risikozuschlag, der zur Nettoprämie hinzugerechnet wird. Es handelt sich hierbei um einen versicherungsmathematischen Zuschlag. Der Risikozuschlag macht den grössten Teil der Prämie aus. Dieser beinhaltet weder Betriebskosten noch Gewinne, sondern berücksichtigt die Kosten der Übernahme des Risikos. Der Risikozuschlag beträgt im Bemessungsmodell 25% der Standardabweichung. Dieser Wert entspricht dem Risikozuschlag, der sich bei ähnlichen Risiken aus dem Schweizer Solvenztest (SST) ergeben würde.
Für die Details betreffend das Bemessungsmodell wird auf den Bericht PRS 2025 verwiesen sowie auf Zif f er 4 hiernach.
1.2.3 Neue Prämienbeträge
Die Bundesprämien gemäss neuem Bemessungsmodell verändern sich – gestützt auf die in der vorangehenden Ziffer genannten Grundlagen und vorbehältlich der noch durchzuf ührenden externen Plausibilisierung – verglichen mit den Bundesprämien nach dem bisherigen Modell wie f olgt:
- Die drei KKW, die in Betrieb sind, bezahlen zusammen etwas weniger Bundesprämie;
- Das Zwischenlager Würenlingen AG bezahlt neu einen deutlich höheren Betrag f ür die Bundesprämie;
- Die Forschungsanstalten PSI und EPFL bezahlen jeweils einen deutlich geringeren Betrag f ür die Bundesprämie;
- Das KKW Mühleberg, welches ausser Betrieb genommen worden ist und bei welchem alle Brennelemente abtransportiert worden sind, bezahlt ebenf alls einen deutlich geringeren Betrag f ür die Bundesprämie;
- Für die Transporte gemäss Artikel 1 Buchstabe c KHV bleibt die Bundesprämie in etwa gleich;
- Für die Transporte gemäss Artikel 2 Absatz 3 KHV f ällt die Bundesprämie tief er aus.
31 https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/12549