Erläuternder Bericht - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV
Die Detailregelung des Artikel 22 Absatz 1, zweiter Satz und Absatz 2 KHG1983 wurde mit der Begründung gestrichen, dass sie Verordnungscharakter habe und daher vom Bundesrat im Rahmen seiner allgemeinen Vollzugskompetenz gemäss Artikel 31 Absatz 1 KHG zu regeln sei.33 Dies wird mit der vorliegenden KHV-Revision umgesetzt.
2.2. Zuständigkeit des UVEK
Für die Anordnung der Beweissicherung ist das UVEK zuständig (Art. 20 KHG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzt (RVOG)34). Die Durchf ührung eines Beweissicherungsverfahrens unterliegt dabei nicht dem Ermessen des UVEK, sondern es handelt sich um eine gesetzlich vorgesehene Pf licht.35
2.3 Beweissicherung von Amtes wegen
Radioaktivität ist für Betroffene nicht sichtbar, riechbar oder f ühlbar und sie nimmt im Lauf e der Zeit ab. Eine möglicherweise betroffene Person verfügt nicht über geeignete Messinstrumente, um Radioaktivität messen zu können. Entsprechend ist es für Betroffene schwierig, wenn nicht gar unmöglich, nachzuweisen, ob sie oder ihr Eigentum mit Radioaktivität in Berührung gekommen sind und in welchem Ausmass. Und damit wird es schwierig nachzuweisen, dass zwischen einem Schaden und dem Austritt von Radioaktivität ein Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise, ob die ausgetretene Radioaktivität Menschen oder die Umwelt gef ährden kann. Unter anderem um diesen Nachweis zu erleichtern, sieht das KHG eine Erhebung über den Sachverhalt vor. Die Bevölkerung ist somit darauf angewiesen, dass die Belastung mit Radioaktivität sowie das dadurch betroffene Gebiet durch spezif isch geschulte und ausgerüstete Stellen rasch nachgewiesen wird. Wichtig zu wissen ist, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt welche Radioaktivität vorhanden war. Dies ist Inhalt der Beweissicherung gemäss KHG.
Ziel der Beweissicherung ist darüber hinaus, dass:
o Das UVEK möglichst rasch einen Überblick über die radiologische Situation gewinnt, indem es
sich die notwendigen Informationen über Austritt und Ausbreitung von Radioaktivität beschaf f t; o es rasch die zu erwartenden Dosen, denen die Bevölkerung bzw. Teile der Bevölkerung ausge-
setzt wurden bzw. werden, erf assen kann;
o es eine Übersicht gewinnt, über die Anzahl mutmasslich Geschädigter und das mutmassliche
Ausmass der Schäden;
o es dadurch den voraussichtlichen Schaden abschätzen kann und damit die Frage, ob ein Ereignis
sich zu einem Grossschadenentwickeln kann (dies führt wiederum zur Vorbereitung allfälliger vorsorglicher Massnahmen durch den Bundesrat sowie zur Vorbereitung einer Entschädigungsordnung, über welche die Bundesversammlung zu beschliessen hat)36;
o f ür Geschädigte wie bereits erwähnt der Beweis erleichtert wird, dass zwischen dem Ereignis und
ihrem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.37 In diesem Sinne dient die Beweissicherung auch einer ef f izienten Schadenerledigung.
2.4 Voraussetzung für die Anordnung einer Beweissicherung
Eine Erhebung über den Sachverhalt ist nach Eintritt eines grösseren nuklearen Ereignisses anzuordnen. Gemäss Botschaft KHG liegt ein grösseres nukleares Ereignis bereits vor, wenn mehrere Personen betroffen sind oder eine Mensch und Umwelt gef ährdende Radioaktivität ausgetreten ist.38 Ein Hinweis auf eine solche Mensch und Umwelt gefährdende Freisetzung von Radioaktivität ist eine Alarmierung39 durch die Nationale Alarmzentrale (NAZ).
33 Botschaft KHG, BBl 2007 5397, hier 5439
34 SR 172.010
35 Botschaft vom 10. Dezember 1979 über ein Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG), BBl, 1980 I 164, hier 204
36 Art. 25 und 26 KHG
37 Botschaft KHG, S. 5439
38 Botschaft KHG, S. 5439
39 Art. 7 Abs. 2 Bst. c Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (BevSV, SR 520.12)