Erläuternder Bericht - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV
und nimmt im Lauf der Zeit ab). Die Beweissicherung stellt eine Beweiserhebung von Amtes wegen dar.48 Mit der Beweissicherung soll Geschädigten der Beweis erleichtert werden, dass zwischen dem Ereignis und ihrem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Die Erhebung über den Sachverhalt dient ausserdem dazu, dass sich das UVEK möglichst rasch einen Überblick über die radiologische Situation verschaffen kann sowie die Anzahl der mutmasslich Geschädigten und den Umf ang des voraussichtlichen Schadens abschätzen kann. Die mit der öffentlichen Bekanntmachung erlangten Daten bilden zudem eine Grundlage, um entscheiden zu können, ob sich das nukleare Ereignis zu einem Grossschaden gemäss Artikel 25 KHG entwickelt oder entwickeln kann.
Gemäss Abs. 1 ist das UVEK zuständig, nach Eintritt eines grösseren nuklearen Ereignisses eine Erhebung über den Sachverhalt anzuordnen (vgl. Zif f er 2.2. hiervor).
Abs. 2 und 3: Für die Erhebung über den Sachverhalt wird das UVEK eine öf f entliche Bekanntmachung erlassen. Mit dieser sollen alle Personen, die einen Nuklearschaden erlitten haben oder bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einen Nuklearschaden erlitten haben, aufgefordert werden, sich zu melden. Das UVEK wird die Frist festsetzen, innerhalb derer die Meldung zu erf olgen hat (diese wird sich in der Grössenordnung von drei Monaten ab Publikation der öf f entlichen Bekanntmachung bewegen). In der öffentlichen Bekanntmachung wird bekannt gegeben werden, bei welcher Stelle beziehungsweise bei welchen Stellen die Meldung erf olgen soll. Voraussichtlich wird diese Stelle die Versicherungsgesellschaft sein, welche die Versicherungspolice für die private Deckung abgeschlossen hat und f ür die Schadensabwicklung zuständig sein wird (geschäftsführende Versicherungsgesellschaf t). Die Schadensbehandlung im Rahmen der Deckung gemäss KHG wird auch f ür den Deckungsteil, der auf den Bund entfällt, durch die privaten Deckungsgeber abgewickelt (gestützt auf einen Schadenbehandlungsvertrag zwischen der Eidgenossenschaft und dem SPN). Weiter wird in der öf fentlichen Bekanntmachung darüber informiert, welche Angaben die möglicherweise geschädigten Personen machen müssen (insbesondere Datum und Ort der Schädigung). Die Angaben werden im Ereignisfall nach Rücksprache mit den privaten Deckungsgebern festgelegt. Die öf f entliche Bekanntmachung hält zudem fest, dass die Nichtbeachtung der Anmeldefrist allf ällige Ersatzansprüche nicht ausschliesst, jedoch den späteren Nachweis eines Zusammenhanges zwischen einem Schaden und dem nuklearen Ereignis erschweren kann. Je später eine Anmeldung von Schäden erf olgt, desto schwieriger kann für die geschädigte Person der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen dem nuklearen Ereignis und dem geltend gemachten Schaden sein. Die in der öf f entlichen Bekanntmachung anzusetzende Frist unterstützt somit einerseits die Opf er, damit diese den Kausalzusammenhang zwischen dem Nuklearereignis und dem von ihnen geltend gemachten Schaden nachweisen können. Anderseits dient diese Frist auch dazu, dass Schadenersatzansprüche so rasch als möglich geltend gemacht werden und das UVEK somit einen Überblick über das Ausmass des Schadens erhält.
Die NAZ als Fachstelle des Bundes für ausserordentliche Ereignisse beschaf f t im Falle der Gef ährdung durch erhöhte Radioaktivität unter anderem Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage.49 Gestützt auf diese Daten und Ausbreitungsberechnungen der NAZ können jene Regionen f estgelegt werden, die von radioaktiver Strahlung betroffen waren oder noch sind. Diese Regionen werden in der öffentlichen Bekanntmachung auf gelistet. Diese Auf listung hat keine einschränkende Wirkung, das heisst, dass sich auch Personen ausserhalb der aufgelisteten Regionen melden können. Jede Person, welche sich als mutmasslich geschädigt sieht, kann sich melden.
Abs. 4 und 5: Voraussetzung für eine Beweissicherung ist das Vorliegen eines grösseren nuklearen Ereignisses. Wann ein solches «grösseres nukleares Ereignis» vorliegt, wird weder im KHG noch in der KHV umschrieben. Gemäss Botschaft KHG liegt ein grösseres Nuklearereignis bereits vor, wenn
48 Dario Galli, Die Haftungsbestimmungen des Stauanlagengesetzes (Art. 13 – 21 StAG, Schulthess 2021; B406481-AISUF- 418-Galli-Haftung-Stauanlagengesetzes_IH_2021-04-27.pdf (walderwyss.com). zu Art. 17 StAG, RZ 1109; Art 17 StAG ist Art.
22 KHG1983 nachgebildet;
49 Art. 7 Abs. 1 Bst. b BevSV