Erläuternder Bericht - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV
somit etwas weniger schnell geäufnet wird. Wie bereits erwähnt, wurden die bisherigen Prämienveranlagung unter Vorbehalt vorgenommen und soll die neue Bemessungsgrundlage rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2023 angewendet werden. Fallen die Prämien aufgrund der neuen Bemessungsmethode geringer aus, dann wird den betroffenen Betreibern die Diff erenz zwischen verf ügter und nach neuem Bemessungsmodell berechneter Prämie zurückerstattet. Fällt die Prämie nach dem neuen Bemessungsmodell höher aus, wird eine Differenz zur bereits verfügten Prämie nicht nachgefordert. Die Rückerstattung erfolgt aus dem Vermögen des Nuklearschadenfonds, welcher entsprechend abnimmt. Per 31. Dezember 2025 betrug der Stand des Nuklearschadenf onds rund 560 Millionen Schweizerf ranken. Eine Reduktion oder weniger schnelle Äufnung des Nuklearschadenfonds kann langfristig folgende f inanzielle Auswirkungen auf den Bund haben: Bei einem grösseren Nuklearunfall, bei welchem der Bundesanteil über den vorhandenen finanziellen Mitteln im Nuklearschadenfonds liegt, müsste der Bund die Differenz aus den allgemeinen Bundesmitteln begleichen. Dies würde zum Beispiel bei einem Nuklearunf all infolge kriegerischer Ereignisse der Fall sein. Hier deckt der Bund die gesamten 1,2 Milliarden Euro, d.h. die Differenz zum Vermögen im Nuklearschadenfonds müsste bereits heute aus Bundesmitteln ausbezahlt werden. Daraus folgt, dass die Teilrevision der KHV f inanzielle Auswirkungen auf den Bund haben könnte. Aufgrund der Revision wird jährlich ein kleinerer Betrag als vor der Revision in den Nuklearschadenfonds fliessen. Die möglichen finanziellen Auswirkungen für den Bund belauf en sich auf die Summe dieser Dif f erenzbeträge bis zum allf älligen Eintreten eines grösseren Schadenfalls. Personelle oder weitere Auswirkungen auf den Bund hat die Revision nicht. Ebenso wenig hat sie f inanzielle, personelle oder weitere Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden.
Die Pf licht zur Beweissicherung besteht bereits heute und wird mit der vorliegenden Anpassung der KHV konkretisiert. Auch aus den weiteren Anpassungen entstehen keine zusätzlichen Pf lichten oder Kosten f ür den Bund.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Betroffen von der Anpassung der Bemessungsgrundlagen f ür die Bundesprämie sind die Betreiber von Kernanlagen in der Schweiz, welche bei der Entwicklung des neuen Bemessungsmodells einbezogen worden sind. Teilweise bezahlen diese weniger (insbesondere die Forschungsanstalten) – teilweise mehr Bundesprämie (insbesondere die Zwischenlager Würenlingen AG). Für die Betreiber von Kernanlagen entstehen ansonsten keine neuen Pflichten und keine Regulierungskosten. Auswirkungen auf die Energiekosten, und somit f ür die Konsumentinnen und Konsumenten, gibt es keine.
Die neu in die KHV aufgenommenen Regeln zur Beweissicherung im Falle eines grösseren nuklearen Ereignisses betref f en nur die bundesinterne Organisation.
Die Revision hat keine Auswirkungen auf Wachstum, Wettbewerb und Standort.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 2 Abs. 1 Bst. c
Artikel 2 Absatz 1 umschreibt jene Kernanlagen, bei welchen die Deckung von 1,2 Milliarden Euro auf 70 Millionen Euro herabgesetzt wird (jeweils zuzüglich 10 % dieser Beträge für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten). Darunter fallen gemäss Buchstabe c auch Anlagen, in denen radioaktive Abf älle aus Kernanlagen zum Abklingen gelagert werden (sogenannte Abklinglager). Der Begrif f «Kernanlage» wird im Kernenergierecht und im Kernenergiehaf tpf lichtrecht unterschiedlich def iniert. Der