Erläuternder Bericht - KHV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV
1. Grundzüge der Vorlage
Gemäss Kernenergiehaftpflichtrecht haf tet der Inhaber einer Kernanlage ohne betragsmässige Begrenzung f ür nuklearen Schaden und er muss eine Deckung in der Höhe von 1,2 Milliarden Euro abschliessen (zuzüglich 10 % dieses Betrages für Zinsen und für gerichtlich zuerkannte Kosten).1 Privatversicherer decken heute für die meisten Risiken die ganzen 1,2 Milliarden Euro. Gewisse Risiken, die die Privatversicherer teilweise oder ganz von ihrer Deckung ausschliessen dürfen, sowie sogenannte Spätschäden, die erst nach Ablauf der 30-jährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht werden können, werden vom Bund gedeckt.2 Für diese Bundesdeckung bezahlt der haftpflichtige Betreiber einer Kernanlage dem Bund Prämien.3 Diese Beträge werden in den Nuklearschadenfonds einbezahlt.4 Die Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Beiträge legt der Bundesrat fest. Diese müssen versicherungstechnischen Grundsätzen entsprechen und das jeweilige Risiko der Anlage oder des Transportes berücksichtigen.5
Bei der Bemessung der Bundesprämien anhand des seit 2022 bestehenden Bemessungsmodells ergaben sich teilweise Prämienbeträge, die so nicht erwartet wurden und auch nicht nachvollziehbar sind. Aus diesem Grund liess das BFE das Modell extern überprüfen. Nach Abschluss dieser Prüf ung entschied das BFE, ein neues Modell zur Bemessung der Bundesprämie erarbeiten zu lassen. Das neue Bemessungsmodell basiert auf einem expertenbasierten Extreme-Value-Theory (EVT) - Modell (siehe Teil 1 hiernach).
Im Falle eines grösseren nuklearen Ereignisses sieht das KHG vor, dass der Bundesrat eine Erhebung über den Sachverhalt anordnet.6 Diese Massnahme dient einerseits der Beweissicherung und anderseits dazu, dass sich der Bundesrat einen Überblick über den voraussichtlichen Schaden verschaffen kann. Im Rahmen der vorliegenden Revision werden die erforderlichen Ausf ührungsbestimmungen in die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015 (KHV)7 aufgenommen (siehe Teil 2 hiernach).
Die vorliegende Revision betrifft daneben weitere Bestimmungen, bei denen Anpassungsbedarf besteht (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a; siehe Ziffer 4 hiernach).
TEIL 1 Anpassung der Bemessungsgrundlagen für die Bundesprämie nach KHG
1.1 Ausgangslage
Am 1. Januar 2022 sind das totalrevidierte KHG und die totalrevidierte KHV in Kraf t getreten. KHG und KHV basieren auf zwei internationalen Nuklearhaf tpf lichtabkommen, welche die Schweiz 2009 ratif iziert hat und die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Bei diesen beiden internationalen Abkommen handelt es sich um das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 20048 (hiernach: Pariser Übereinkommen) und das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen (hiernach Brüsseler Zusatzübereinkommen)9.
1 Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008, KHG, SR 732.44
2
Art. 10 und 11 KHG
3 Art. 12 Abs. 1 KHG
4 Art. 13 Abs. 1 KHG
5 Art. 12 Abs. 2 KHG
6 Art. 20 KHG