Erläuternder Bericht - KHV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV

jährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht werden können und für die der Betreiber somit nicht mehr belangt werden kann21.

Heute schliessen die Privatversicherungen folgende Risiken aus, welche entsprechend vom Bund gedeckt werden:

o Nuklearschaden inf olge kriegerischer Ereignisse (zu 100 %),

o Nuklearschaden, der entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte f ür Radioaktivität einge-

halten worden sind (sogenannter Toleranzschaden; zu 50 %)22,

o Nuklearschaden, der nicht innerhalb von 10 (respektive 20) bis 30 Jahren geltend gemacht wird.23

Der Bund deckt diese Lücken sowie Spätschaden. Zur Finanzierung dieser Verpflichtungen erhebt der Bund von den Inhabern der Kernanlagen Beiträge (Prämien). Im KHG ist f estgehalten, dass es dem Bundesrat obliegt, die Berechnungsmethode für die Bundesprämien f estzulegen. Diese muss versicherungstechnischen Grundsätzen entsprechen und das jeweilige Risiko der Anlage oder des Transportes berücksichtigen.24 Diese Prämien sind bestmöglich nach dem Kostendeckungsprinzip und dem von der betreffenden Kernanlage tatsächlich ausgehenden Risikos zu bemessen. Diese versicherungsmathematische Berechnungsmethode ist zusammen mit Fachleuten auszuarbeiten.25 Die Bundesprämien werden vom Bundesamt für Energie (BFE) festgelegt und erhoben.26 Diese werden in den Nuklearschadenfonds einbezahlt.27 Per 31. Dezember 2025 betrug der Stand des Nuklearschadenf onds 560 Millionen Schweizerf ranken28.

1.1.3 Aktuelles Bemessungsmodell

Das heutige Bemessungsmodell wurde in den Jahren 2009 bis 2013 durch externe Experten entwickelt und beruht auf dem sogenannten binären Modell. Die Eintretenswahrscheinlichkeiten werden in Anlehnung an die Prämien der Privatassekuranz und den f rüheren Prämien des Bundes bestimmt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die bisherigen Prämien die Eintretenswahrscheinlichkeiten gut widerspiegeln. Im Weiteren wurde angenommen, dass im Falle eines nuklearen Schadens immer die gesamte Deckungssumme ausgeschöpf t wird. Dieses Modell ist in die KHV eingef lossen (Anhänge 1-3), welche 2015 vom Bundesrat verabschiedet wurde.

Die totalrevidierten KHG und KHV konnten erst per 1. Januar 2022 in Kraf t treten.29 Angesichts des langen Zeitraums seit der Verabschiedung der KHV liess das BFE im Hinblick auf deren Inkraf ttreten die Prämienberechnung für die Bundesversicherung in den Jahren 2020/21 extern überprüfen. Die externe Überprüf ung des benutzten Berechnungstools hinsichtlich der Formeln und der Programmierung ergab, dass keine technischen Fehler festgestellt wurden. Die Berechnungen seien konsistent und die Integrität des Berechnungstools als Ganzes sei gegeben. Das Berechnungstool entspreche den Anhängen 1-3 der KHV.

Kurz nach Inkraf ttreten der Kernenergiehaf tpf lichtgesetzgebung wurde die KHV bereits revidiert. Grund daf ür war, dass die privaten Deckungsgeber neu die ganzen 1,2 Milliarden Euro (bis dahin 1 Milliarde Schweizerfranken) sowie verschiedene bis dahin ganz oder teilweise ausgeschlossene Risiken decken konnten. Entsprechend weniger musste damit vom Bund gedeckt werden. Im Rahmen der

21 Art. 11 KHG

22 Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziffer 2 KHV

23 Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d KHV

24 Art. 12 Abs. 2 KHG

25 Botschaft vom 8. Juni 2007 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie (hiernach: Botschaft KHG), BBl, 2007, 5397, hier: 5436

26 Art. 12 Abs. 3 KHG

27 Art. 13 KHG, Art. 16 – 19 KHV

28 Die Bilanz des Fonds wird in der Zusatzdokumentation zur Staatsrechnung aufgeführt. Für das Jahr 2025 ist diese publiziert (SPEZ F_DE (2).pdf; Seite 56).

29 Das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkommen sind erst per 1. Januar 2022 in Kraft getreten, da zuvor die erforderliche Anzahl von Ratifikationen nicht erfüllt war. KHG und KHV konnten entsprechend auch erst auf diesen Zeitpunkt in Kraft treten, obwohl die beiden Erlasse bereits 2008 (KHG) beziehungsweise 2015 (KHV) verabschiedet worden waren.