Erläuternder Bericht - KHV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der KHV

mehr auf den Privatversicherungsprämien basiert, sind die Meldepflichten der privaten Deckungsgeber zu streichen. Neu ist eine Meldepflicht der deckungspflichtigen Betreiber von Kernanlagen auf zunehmen.

Abs. 1 hält den Grundsatz f est, dass die Betreiber von Kernanlagen jährlich nachzuweisen haben, dass die nach Artikel 9 KHG erforderliche private Deckung erfüllt ist. Dieser Nachweis wird erbracht, indem die Betreiber dem BFE die von den privaten Versicherungsgebern ausgestellten Versicherungsnachweise einreichen.

Abs. 2: Der Versicherungsnachweis betreffend die Deckung der Kernanlagen ist jeweils bis spätestens am 15. Dezember des Vorjahres einzureichen.

Abs. 3: Betreffend geplante Transporte von Kernmaterialien für das Folgejahr, ist der entsprechende Versicherungsnachweis ebenfalls bis spätestens am 15. Dezember des Vorjahres einzureichen. Für die Bemessung der Bundesprämie ist die Anzahl der Transporte massgebend. Da wie hiervor erwähnt, die Bundesprämie jeweils im Voraus provisorisch und nach Ablauf des Veranlagungsjahres endgültig erhoben wird, umfasst die Meldepflicht der Betreiber zunächst die Anzahl der für das Folgejahr geplanten Transporte (diese sind bis spätestens 15. November des Vorjahres zu melden) sowie die Anzahl der effektiv durchgeführten Transporte von Kernmaterialien (diese sind bis spätestens 31. Januar des Folgejahres zu melden).

Abs. 4: In der Meldung der Transporte von Kernmaterialien nach Absatz 3 ist zu unterscheiden zwischen Transporten gemäss Artikel 1 Buchstabe c, welche f ür den Betrag von 1,2 Milliarden Euro zu decken sind (in diese Kategorie fallen Transporte von abgebrannten Brennelementen), und zwischen Transporten, welche unter Artikel 2 Absatz 3 f allen und dem herabgesetzten Deckungsbetrag von 80 Millionen Euro unterliegen.

Art. 11 Abs. 1, erster Satz, und Abs. 2 erf ahren eine rein terminologische Anpassung, indem jeweils der Begrif f ‘Beiträge’ durch den Begrif f ‘Bundesprämie’ ersetzt wird (vgl. oben zu Artikel 8).

Abs 1 wird betreffend Umrechnungskurs ergänzt Die Beiträge f ür die Bundesprämie sind in Schweizerf ranken zu erheben. Die Deckungsbeträge gemäss dem Pariser Übereinkommen und dem Brüsseler Zusatzübereinkommen sind in Euro festgelegt und müssen für die Bemessung der Bundesprämie in Schweizerf ranken umgerechnet werden. Artikel 11 Absatz 1 regelt die Umrechnung als solche nicht. In den Erläuterungen zur Totalrevision der KHV wird hierzu kurz erwähnt, dass die Umrechnung anhand des Wechselkurses am Tag der Veranlagung in Schweizerfranken vorzunehmen ist.46 Die Wahl des Veranlagungsdatums ist etwas zufällig und die täglichen Schwankungen beim Umrechnungskurs haben doch gewisse Auswirkung auf die Höhe der Bundesprämie. Neu soll auf den Jahresmittelkurs der vorangehenden zwölf ganzen Monate abgestellt werden. Damit werden die Schwankungen in den täglichen Umrechnungskursen geglättet. Für die Veranlagung im Dezember wird entsprechend auf die Monatsmittelkurse der Monate Dezember (Vorjahr) bis und mit November abgestellt; f ür die Veranlagung im Februar auf die Monatsmittelkurse der Monate Februar (Vorjahr) bis und mit Januar. Die jeweiligen Monatsmittelkurse werden von der Schweizerischen Nationalbank publiziert und sind dort abruf bar.47

Art. 17 Abs. 1 Bst. a erfährt eine rein terminologische Anpassung, indem der Begrif f ‘Beiträge’ durch den Begrif f ‘Bundesprämien’ ersetzt wird (vgl. oben zu Artikel 8).

Neuer Gliederungstitel: «6. Abschnitt: Beweissicherung». Mit Art. 19a wird neu eine Bestimmung betref f end Beweissicherung in die KHV aufgenommen. Die Gliederung wird entsprechend angepasst, und der neue Artikel 19a in einem 6. Abschnitt mit dem Titel Beweissicherung eingef ügt.

Art. 19a: Gestützt auf Artikel 20 KHG nimmt der Bundesrat neu eine Regelung betref f end Beweissicherung in die KHV auf (vgl. zum Ganzen auch die Erläuterungen in Teil 2 hiervor).

Beweise müssen gesichert werden, wenn sie gefährdet sind (Radioaktivität ist nicht sicht- oder fühlbar

46 Ziffer 1.4, zweitletzter Absatz

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