Bericht VIntA

Consultation 2006/30: Dispositions d'exécution de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et de la révision partielle du 16 décembre de la loi sur l'asile · 14 pages

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Die totalrevidierte Integrationsverordnung führt neu die integrationsrelevanten Bestimmungen des Ausländergesetzes und des Asylgesetzes zusammen. Den oben erwähnten Grundsätzen entsprechend gliedert sich die Verordnung in:

- Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 – 3)

- Beitrag und Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 4 – 7)

- Aufgabe des Bundes und der Kantone (Art. 8 – 10)

- Finanzielle Beiträge (Art. 11 – 20)

- Kommission (Art. 21 – 28)

- Schlussbestimmungen (Art. 29 und 30)

Der im Juli 2006 veröffentlichte Integrationsbericht des BFM kommt zum Schluss, dass die Integrationsmassnahmen im Bereich von Bildung und Arbeit zu verstärken und die Massnahmen im Bereich der sozialen Integration (Zusammenleben in der Gemeinde und im Quartier, Kommunikation und Spracherwerb) vermehrt auf bestimmte Zielgruppen, namentlich die Jugendlichen, auszurichten sind.

Auch diesen Anliegen trägt der vorliegende Verordnungsentwurf Rechnung und berücksichtigt damit die neuesten Erkenntnisse im Bereich der Integration.

Der Bundesrat hat am 31. Januar 2007 über die Zusammenlegung der Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) und der Eidgenössischen Kommission für Flüchtlingsfragen (EKF) eine Aussprache geführt. Er beschloss die Zusammenlegung der beiden Kommissionen und über die Aufgabenverteilung im Bereich der Integrationsförderung zwischen dem Bundesamt und der Kommission. Der vorliegende Verordnungsentwurf trägt diesem Entscheid Rechnung.

2. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Gegenstand der Verordnung ist, Grundsätze und Ziele der Integration der Ausländerinnen und Ausländer festzulegen. Der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer wird ausgeführt. Zudem sollen die Aufgaben der Bundesbehörden und der neuen Eidgenössischen Migrationskommission1 (Kommission) bestimmt und die Koordination der Integration auf horizontaler und vertikaler Ebene festgelegt werden. In der Verordnung sollen zudem Verfahren und Voraussetzungen für die finanziellen Beiträge des Bundes im Bereich der Integration geregelt werden.

Art. 2 Grundsätze und Ziele

In Artikel 2 des Entwurfs werden die programmatischen Bestimmungen des AuG (insbesondere Art. 4 und 53 AuG) und die Grundsätze und Ziele der Integration bekräftigt. Die Integration hat primär über die Regelstrukturen zu erfolgen. Unter Regelstrukturen sind zum Beispiel das Schul- und Bildungswesen, die Arbeitswelt sowie die Institutionen der sozialen Sicherheit (namentlich Arbeitsvermittlung, arbeitsmarktliche Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung) und des Gesundheitswesen zu verstehen. Gemäss Artikel 53 Absatz 5 AuG sind sowohl die staatlichen

1 Der künftige Name der Kommission steht im heutigen Zeitpunkt noch nicht fest.