Bericht VIntA

Consultation 2006/30: Dispositions d'exécution de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et de la révision partielle du 16 décembre de la loi sur l'asile · 14 pages

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renden Personen vor Ort entsprechen. Dies soll nicht am „falschen“ Rechtsstatus der an einem Angebot interessierten Person scheitern. Somit ist eine maximale Durchlässigkeit der Angebote und Fördermittel vorzusehen.

- Schliesslich ist sicherzustellen, dass Integrationsmassnahmen, welche über das AuG

und das AsylG finanziert werden, keine Doppelstrukturen hervorrufen, indem sie Angebote schaffen, welche im Rahmen der Regelstrukturen bereits angeboten werden. „Sondermassnahmen“ für Ausländerinnen und Ausländer sollen möglichst vermieden werden, bzw. sind nur dort gerechtfertigt, wo aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Hemmnisse im Zugang zu den Integrationsmassnahmen der Regelstrukturen bestehen.

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 11 Finanzielle Beiträge

Artikel 11 enthält eine Übersicht über die vom Bund ausgerichteten finanziellen Beiträge (Art. 55 und 87 AuG und Art. 88 und 91 Abs. 4 AsylG) an die Förderungsmassnahmen für Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen.

Art. 12 Begünstigte Personen

Artikel 12 führt die Personengruppen näher aus, die in den Genuss der in Artikel 11 genannten finanziellen Beiträge kommen können. Danach können finanzielle Beiträge ausgerichtet werden für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung, für anerkannte Flüchtlinge und für vorläufig aufgenommene Personen. Sofern eine Tätigkeit mit öffentlichem Charakter (Art. 7) ausgeübt wird, können auch Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 AuG) an Integrationsmassnahmen teilnehmen oder zur Teilnahme verpflichtet werden.

Das AuG verbessert die Rechtsstellung der vorläufig aufgenommenen Personen in den Bereichen der Integration und der Zulassung zur Erwerbstätigkeit sowie beim Familiennachzug. Die verbesserte Rechtsstellung wurde eingeführt, da sich gezeigt hatte, dass vorläufig aufgenommene Personen oft jahrelang und teilweise für immer in der Schweiz bleiben. Sowohl im Hinblick auf einen Verbleib in der Schweiz als auch auf den Erhalt ihrer Rückkehrfähigkeit ist es daher auch wichtig, sie in ihrer Integration zu unterstützen. Neu richtet der Bund den Kantonen zudem eine Integrationspauschale für diesen Personenkreis aus (vgl. Art. 19).

Absatz 3 des Verordnungsentwurfs statuiert den Grundsatz, dass die gestützt auf die Verordnung finanzierten Integrationsmassnahmen möglichst allen begünstigten Personen offen stehen sollen. Der Besuch eines Sprachkurses soll beispielsweise vom konkreten Bedarf abhängig gemacht werden und soll nicht an der formalen Rechtsstellung scheitern. Den Akteuren, welche mit konkreten Umsetzungsarbeiten betraut sind, soll hier ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden.