Bericht VIntA
Consultation 2006/30: Dispositions d'exécution de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et de la révision partielle du 16 décembre de la loi sur l'asile · 14 pages
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wie auch nichtstaatlichen Stellen zur Zusammenarbeit im Bereich der Integration aufgefordert.
Da die Integrationsförderung eine hoheitliche Aufgabe darstellt, haben die zuständigen staatlichen Stellen aufgrund von Artikel 53 Absatz 1 einen besonderen Auftrag zur Integrationsförderung2. Beispielsweise sind die Behörden der Arbeitslosenversicherung zuständig, die Integration der arbeitslosen Ausländerinnen und Ausländer in den Arbeitsmarkt zu fördern. Desgleichen sind die Institutionen des Gesundheitswesens gehalten, Massnahmen zu ergreifen, um einen chancengleichen Zugang der Ausländerinnen und Ausländer zu den Gesundheitsdienstleistungen zu gewährleisten. Spezifische Integrationsförderungsmassnahmen ausserhalb der Regelstrukturen sollen nur zur ergänzenden Unterstützung finanziert werden (Abs. 3).
Art. 3 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden
Die Integration stellt ein wichtiges ermessensleitendes Kriterium bei ausländerrechtlichen Entscheiden dar, sei es als persönliche Voraussetzung für die Zulassung (Art. 23 AuG), bei der Verlängerung der Bewilligung im Falle einer Auflösung der Familiengemeinschaft (Art. 50 AuG), als Voraussetzung für die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 5 AuG) oder bei der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). Grundsätzlich sollen erfolgreiche Bemühungen für die Integration belohnt (vgl. Art. 34 Abs. 5 AuG), eine misslungene Integration bei der Ermessensausübung sanktioniert werden (vgl. Art. 96 AuG).
Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach frühestens 5 Jahren wird eine erfolgreiche Integration mitberücksichtigt. Diese Regelung war bereits mit der per 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Änderung der bisherigen Integrationsverordnung eingeführt worden. Die in diesem Zusammenhang eingeführte Praxis hat sich bewährt und soll auch mit dem Einführung des neuen Ausländergesetzes fortgeführt werden.
Vorgesehen ist dabei namentlich, dass bei der Bemessung des für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassung gemäss Art. 34 AuG erforderlichen Integrationsgrades Kenntnisse einer Landessprache des Referenzniveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache des Europarates (Europäisches Sprachenportfolio ESP3) massgebend sein sollen. Dabei stehen mündliche Kompetenzen für die Bewältigung einer im Alltag gebräuchlichen Kommunikation im Vordergrund.
2. Kapitel: Beitrag und Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer
Art. 4 Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration
Integration setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Die Bestimmung konkretisiert den Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration. Er besteht namentlich im Respekt der rechtsstaatlichen Ordnung und der demokratischen Prinzipien. Weiter wird
2 Der Integrationsbericht BFM vom Juli 2006 zeigt im Bereich der Integrationsförderung die Zuständigkeiten und getroffenen Massnahmen im Rahmen der Regelstrukturen auf.
3 Abrufbar unter: www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html