Bericht VIntA

Consultation 2006/30: Dispositions d'exécution de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et de la révision partielle du 16 décembre de la loi sur l'asile · 14 pages

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Eine Mittlerfunktion zwischen den Angehörigen der ausländischen Gemeinschaften und den lokalen Behörden kann nur ausüben, wer sich für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einsetzt. Von vornherein ausgeschlossen werden damit Personen, die beispielsweise in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigen oder dafür werben. Dies gilt auch für Personen, die zu Hass gegen die Bevölkerung aufstacheln oder zu Gewalt oder Willkürmassnahmen gegen sie auffordern.

Zudem ist bereits bei der Zulassung zu erwarten, dass die Personen, welche Tätigkeiten mit öffentlichem Charakter ausüben, über angemessene Sprachkenntnisse verfügen. Zu verlangen ist hier das Referenzniveau B1 des ESP4. Die betreffenden Personen sollen die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Ferner sollen sie die meisten Situationen bewältigen, denen sie im Alltag im Sprachgebiet begegnen. Sie sollen in der Lage sein, sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete zu äussern. Neben Fähigkeiten in der mündlichen Kommunikation werden auch schriftliche Kenntnisse erwartet. Liegen die Voraussetzungen beim Bewilligungsentscheid nicht vor, kann die Zielsetzung angemessener Sprachkenntnisse ausnahmsweise im Rahmen einer Integrationsvereinbarung (Art. 5) vereinbart werden. Das Ziel ist spätestens bis zur Verlängerung der Bewilligung zu erreichen.

Absatz 4 weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Bewilligung verweigert oder nicht verlängert wird, wenn ein Widerrufsgrund nach Artikel 62 AuG in Verbindung mit Artikel 79 VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) vorliegt. Insbesondere soll eine Bewilligung verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz zu einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung führen wird.

3. Kapitel: Aufgaben des Bundes und der Kantone

Kapitel 3 bringt zum Ausdruck, dass Integration gemäss dem neuem Ausländergesetz auch eine hoheitliche Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden ist, welche es sowohl im horizontalen als auch im vertikalen Verhältnis zu koordinieren gilt. Als hoheitliche Aufgabe sieht das AuG neu auch die Information von Einzelpersonen und der Bevölkerung über die Bedeutung von Integrations- und Migrationsfragen vor.

Art. 8 Koordination und Informationsaustausch

Artikel 8 erläutert Artikel 57 Absätze 1 und 2 AuG. Das BFM wird beauftragt, die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu koordinieren sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicherzustellen. Mit diesem Koordinationsauftrag soll das BFM die Vernetzung der für die Integration relevanten Zuständigkeitsbereiche sowohl horizontal als auch vertikal gewährleisten.

Die horizontale Koordination umfasst die Zusammenarbeit der einzelnen Departemente und Bundesämter und trägt auch dazu bei, die Verfahrensabläufe und Entscheidungsprozesse effizienter zu gestalten und unzweckmässige Mitteleinsätze zu vermeiden. Im Vordergrund stehen eine intensivierte Zusammenarbeit in den Bereichen der Berufsbil-

4 Abrufbar unter: www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html