Rapport sur les résultats
Consultation 2011/60: Révision partielle de l'Ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 32 pages
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gemäss Kommentar nicht schwerwiegend ist, plädieren
wir für eine Übernahme durch die Versicherer zulasten
des entsprechenden Versichertenkollektivs.
Durch die vorgeschlagene Formulierung werden den AI
Kantonen neue Lasten übertragen. Dazu fehlt es an einer
gesetzlichen Grundlage. Für Versicherte mit Wohnort in
der EU, Island und Norwegen sollen deshalb der Bund
oder die Versicherer als Träger der Verluste fungieren,
bevorzugt die Versicherer.
Auch wenn die Regelung im Verordnungsentwurf für BS Ist Aufgabe Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der des zuständi-Europäischen Union, in Island oder in Norwegen bei der gen Staates Umsetzung dieser KVG-Revision nicht von nicht des ausschlaggebender Bedeutung ist, halten wir doch fest, Wohnstaates. dass wir die vorgeschlagene Haftung der Kantone nicht
als Dauerlösung billigen können. In Analogie zur
faktischen, limitierten Staatsgarantie, welche die Kantone
für ihre Einwohnerinnen und Einwohner übernehmen,
müsste u.E. eine gleichartige Garantie durch den
Wohnortstaat angestrebt werden. Letztlich geht es hier ja
weniger um eine Bemessung (und Verbilligung) von
Sozialversicherungsbeiträgen als um eine darüber hinaus
gehende "Schuldenübernahme" durch den Staat, die
öfters auch im Zusammenhang mit weiteren
Schuldsanierungsmassnahmen steht.
On ne peut pas dans une ordonnance transmettre aux FR, GE, Rechtsgrund- Keine cantons des charges qui ne sont pas prévues dans la lois. VD lage ist das Über-Toutefois comme les assurés qui résident dans l'UE, en europäische nahme Islande ou en Norvège ne doivent pas être discriminés, Recht.
seuls la Confédération ou les assureurs doivent être Gibt auch für responsables des pertes. Bund und Etant donné qu'une base légale fasse défaut pour un Versicherer financement de ces créances par les cantons, nous vous keine KVGproposons une prise en charge par les assureurs à la Grundlage. charge du collectif d'assurés correspondant.
1 supprimer
2 L'art. 64a, al. 1, 2 et 6 de la loi, ainsi que les art. 105b et
105j s'appliquent par analogie aux assurés qui résident
dans un Etat membre de l'Union européenne, en Islande
ou en Norvège et aux membres de leur famille.
L'assureur prend en charge les actes de défaut de biens.
Wir vertreten die Meinung, dass der Verordnungsgeber LU
die Kantone für ausstehende Forderungen bei
Versicherten mit Wohnort in einem EU-/EFTA-Staat nicht
in die Pflicht nehmen kann. Dafür bräuchte es eine
entsprechende Delegationsnorm im KVG, die aber nicht
vorhanden ist. Damit können nur der Bund oder die
Versicherer als Träger der Verluste in Frage kommen.
santésuisse bevorzugt grundsätzlich die Lösung, wie sie sas Auch wir im Rahmen der Ämterkonsultation vorgeschlagen worden bevorzugen ist, ergänzt mit den von santésuisse angefügten die Lösung Bemerkungen. wie sie in der