Rapport sur les résultats

Consultation 2011/60: Révision partielle de l'Ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 32 pages

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santésuisse weist darauf hin, dass seit Abschluss der 1. Ämter-Bilateralen Abkommen stets unbestritten gewesen ist, konsultation dass für die EU-Versicherten die Möglichkeit einer vorgeschla-Leistungssistierung gegeben sein muss. Wir verweisen gen wurde. auf die entsprechenden Bestimmungen in der KVV, die Schwarze seit Abschluss der Bilateralen Abkommen gelten. Liste der Falls nun Art. 64a Abs. 1 – 7 unverändert für die Krankenver-Versicherten im EU-Raum gelten soll, so muss für diese sicherer Personen auch zwingend die Möglichkeit einer unrealistisch. Leistungssistierung gemäss Abs. 6 vorgesehen werden. Aufnahme santésuisse schlägt vor, dass mangels zuständigen nach

Kantons der zuständige Versicherer die entsprechende Mahnung, Liste führen kann. willkürlich.

Abs. 3 (neu) E 108 müsste Der zuständige Versicherer kann versicherte Personen, ausgestellt die ihre Prämienpflicht trotz Mahnung nicht nachkommen, werden.

auf eine Liste erfassen, welche nur den

Leistungserbringern zugänglich ist. Der Versicherer

schiebt für diese Versicherten die Übernahme der Kosten

für die Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlun-

gen auf.

Auch für EU-Bürger ist die Möglichkeit der Leistungs-

sistierung – analog den übrigen KVG-versicherten

Personen – vorzusehen. Art. 64a Abs. 7 ist analog zu

übernehmen und in der Verordnung aufzuführen.

Mangels zuständigen Kantons soll der zuständige

Versicherer über eine sog. schwarze Liste entscheiden.

Die gesetzliche Grundlage für diese Regelung ist in Art.

64a Abs. 7 und Abs. 9 vorhanden. Die EU-Bürger werden

mit unserem Vorschlag gegenüber den übrigen KVG-

versicherten Personen nicht diskriminiert.

Art. 105k Abs. 2 KVV beschränkt die Anwendbarkeit der GE Betreibungsrevidierten Bestimmungen für Rentner auf die verfahren im Bestimmungen von Art. 105b und Art. 105j. Diese Ausland nicht Bestimmungen entsprechen weitgehend der bisher durchführbar geltenden Regelung. oder massiver Weiter hält Art. 105k Abs. 2 KVV fest, dass der Mehraufwand. Versicherer die Verlustscheine der Rentner übernehmen Vollstreckungmuss, dies im Gegensatz zu allen anderen Versicherten- sabkommen kategorien, wo die Kantone für die Verluste zu 85% sind notwenaufkommen. Art. 64a Abs. 3, 4 und 5 KVG werden nicht dig.

angewendet. Trotzdem ist der Versicherer – im Gegen-

satz zu heute (vgl. den geltenden Art. 105e Abs. 1 KVV) -

gezwungen, im Ausland ein Betreibungsverfahren durch-

zuführen (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das bedeutet einen

massiven Mehraufwand für die Versicherer. Die Durch-

führung der Vollstreckung im Ausland über einen

aushelfenden Träger kann erst erfolgen, wenn ein

rechtskräftiger Vollstreckungstitel vorliegt. Um diesen

vorlegen zu können, muss der Versicherer eine Ver-

fügung erlassen und möglicherweise ein Einsprache-

/Beschwerdeverfahren im Ausland durchführen, was mit

grossem Arbeitsaufwand und Kosten verbunden ist.

Zudem wird den Krankenversicherern das Instrument der