Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/46: Revisioni parziali delle ordinanze sull'asilo 2 (OAsi 2) e 3 (OAsi 3), dell'ordinanza sull'integrazione degli stranieri (OIntS) e dell'ordinanza concernente l'esecuzione dell'allontanamento e dell'espulsione (OEAE) · 33 pagine
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Rückkehrhilfe die Probleme einer restriktiven Asyl- und Zulassungspolitik lösen zu wollen, ist ein falscher, da äusserst kurzfristig veranlagter Ansatz. Sosf lehnt deshalb die aktive Rückkehrförderung als Konzept zur Migrationskontrolle ab und zweifelt die Wirksamkeit erhöhter Bezugsmöglichkeiten im beabsichtigten Sinn stark an.
Nessuna osservazione
CDOS
Proposte
GE: est d’avis que, contrairement à ce qui est proposé à l’alinéa 4, l’indemnité de départ devrait pouvoir être cumulée avec l’indemnité de voyage.
SZ, VD (sinngemäss), Caritas: Personen, die sich gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 Bst. b und d AsylV 2 wegen massiver Straftaten oder umfangreicher eigener Vermögenswerte von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, sollen jedoch weiterhin von einem Ausreisegeld ausgeschlossen werden.
SG: Es ist indessen darauf zu verzichten, dass die Kantone jeweils einen begründeten Antrag um Ausrichtung der Ausreisegelder einreichen müssen. Die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien, die durch die Kantone darzulegen sind, sind beim BFM ebenfalls dokumentiert und jederzeit über ZEMIS abrufbar. SG schlägt daher vor, Artikel 59 abisAbsatz 3 Satz 1 AsylV 2 wie folgt anzupassen: "Das BFM entscheidet auf formlosen Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreisegeldes. Hierfür sind folgende Voraussetzungen notwendig:"
3.5 Articolo 59ater: Colloquio sulla partenza (nuovo)
Art. 59aterColloquio sulla partenza (nuovo)
11 Durante il colloquio sulla partenza, le persone incarcerate in virtù degli articoli 75-78 LStr sono informate sulle loro prospettive di ritorno e sulla possibilità di beneficiare dell’importo per le spese di viaggio o dell’importo per le spese di partenza.
2L’UFM può concludere con i Cantoni o con terzi accordi di prestazione relativi allo svolgimento dei colloqui sulla partenza.
Approvazione
Cantoni: AI, AR, BE, BS, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ (piuttosto favorevole), TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Partiti: MCR, PLR, PS
Organizzazioni interessate: ACNUR, ASM, Caritas, CFM, chgemeinden, CP, CRS, FIMM, FMH, OIM, OSAR, TS, UCS, USAM, USS
BS: Eine Beteiligung des Bundes an den Lohnkosten von qualifiziertem Beratungspersonal für die Ausreisegespräche müsste den Kantonen im Rahmen der Rückkehrhilfe (Artikel 68 Absatz 3 AsylV 2) angepasst vergütet werden.
ZH: Positiv zu beurteilen ist die Einführung eines Ausreisegespräches mit Personen in Administrativhaft sowie die Möglichkeit des Bundes, mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben im Rückkehrhilfebereich zu treffen (Artikel 68a AsylV 2), die nicht unter die Rückkehrberatung fallen.
SH: Es ist nicht klar ersichtlich, ob und inwieweit die Kantone über Spielraum beim Abschluss einer entsprechenden Leistungsvereinbarung verfügen bzw. den Abschluss einer solchen auch verweigern könnten. Der neue Artikel 59aterAsylV 2 darf jedenfalls keine Grundlage dafür bieten, den Kantonen das Führen von Ausreisegesprächen ohne vollumfängliche Entschädigung aufzuzwingen.
SFH, Caritas (sinngemäss): hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Rückkehrberatung möglichst nicht durch Stellen erbracht werden sollte, die den Vollzugsbehörden angegliedert sind. SFH geht davon aus, dass eine unabhängige Rückkehrberatung von den Betroffenen besser akzeptiert werden kann.
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