Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/46: Revisioni parziali delle ordinanze sull'asilo 2 (OAsi 2) e 3 (OAsi 3), dell'ordinanza sull'integrazione degli stranieri (OIntS) e dell'ordinanza concernente l'esecuzione dell'allontanamento e dell'espulsione (OEAE) · 33 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 26Fedlex · Rapporto sui risultati
dürfen in keinem Fall die Kosten übersteigen, die potenzielle Asylsuchende für eine Reise in die Schweiz aufwenden müssen. Die recht hohen Beträge, die in den Artikeln 59abisAbsatz 1 und Artikel 74 Absätze 4 und 5 AsylV 2 vorgesehen werden, sind deshalb mit der gebotenen Zurückhaltung zu gewähren.
Rifiuto Cantoni: GR Partiti: UDC
GR, SVP: erachten die erweiterte Ausrichtung von Rückkehrhilfeleistungen in verschiedener Hinsicht als problematisch. Es kann nicht die Aufgabe des Bundes bzw. des Bundesamtes für Migration sein, Personen aus dem Asylbereich während oder nach zum Teil sehr aufwändigen und kostspieligen Asylverfahren kumulativ die berufliche Integration und Mietzahlungen/Renovationen zu finanzieren sowie die Herkunftsstaaten aus der Pflicht zu nehmen. Eine Ausweitung derartiger Leistungen wird als nicht zielführend erachtet. Vielmehr sollen diese Leistungen in einzelne Entwicklungsprojekte integriert werden. Die heute bestehende Formulierung des Artikels 74 soll deshalb nicht geändert werden.
Nessuna osservazione
CDOS
Proposte
IOM: begrüsst diesen Artikel und möchte anregen, dass man eine grössere Unterscheidung zwischen Einzelpersonen und Familien macht und die Zusatzhilfe ggf. für Familien noch erhöht. Die Erfahrung zeigt, dass gerade für Familien die in Hochpreisländer (bspw. Nigeria, Angola, Irak) zurückkehren, die jetzige Rückkehrhilfe nicht ausreichend ist. Die Aufstockung auf 5’000 Franken ist sehr zu begrüssen, aber bei grösseren Familien wird auch das nicht immer ausreichend sein, um die soziale und berufliche Reintegration zu gewährleisten, da es kaum möglich ist, Schulgeld, Wohnung und ein Kleinstprojekt für eine mehrköpfige Familie mit 5’000 Franken abzudecken.
SRK: regt an, um die Wirksamkeit dieser Unterstützung zu erhöhen, dass die Bemessung und Ausrichtung dieser Zusatzhilfe erst nach der Rückkehr in das Herkunftsland erfolgt (entsprechende Ergänzung des Artikels).
3.8 Articolo 74a: Rapporto con le spese di partenza
Art. 74a cpv. 1
Abrogato
Approvazione
Cantoni: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Partiti: MCR, PLR, PS
Organizzazioni interessate: ACNUR, ASM, Caritas, CFM, chgemeinden, CP, CRS, FIMM, FMH, OIM, OSAR, Sosf, TS, UCS, USAM, USS
SFH: begrüsst, dass der Bund neu die Kosten für die Gepäckbeförderung auch bei Personen vergütet, welche mit Rückkehrhilfe ausreisen (nArt. 59 Absatz 1 lit. c AsylV 2).
Pag. 26