Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/46: Revisioni parziali delle ordinanze sull'asilo 2 (OAsi 2) e 3 (OAsi 3), dell'ordinanza sull'integrazione degli stranieri (OIntS) e dell'ordinanza concernente l'esecuzione dell'allontanamento e dell'espulsione (OEAE) · 33 pagine

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SZ: befürwortet das Ausreisegespräch grundsätzlich. Von einem solchen sollen diejenigen Personen ausgenommen werden, die entweder wegen eines Verbrechens verurteilt wurden oder wegen Bedrohung oder Gefährdung strafrechtlich belangt worden sind.

UNHCR: begrüsst, dass analog der Rückkehrberatung künftig in der Administrativhaft Ausreisegespräche angeboten werden können, da Änderungen die es ermöglichen, dass Personen nicht unter Anwendung von Zwang ausgeschafft werden müssen, dazu beitragen können, dass auch Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, in Sicherheit und Würde zurückkehren können. Oft hilft eine individuelle Beratung oder ein individuelles Gespräch dabei, dass sich der Entschluss selbständig auszureisen durchsetzen kann. Ein solcher Ansatz kann auch dazu beitragen, den Start nach der Rückkehr ins Herkunftsland zu erleichtern. In Bezug auf die vorgeschlagenen Leistungsvereinbarungen möchte UNHCR die Schweiz dazu auffordern, sicherzustellen, dass solche Vereinbarungen Vorgaben enthalten bezüglich der Ausbildung der mit den Ausreisegesprächen befassten Personen. So sollten diese insbesondere Expertise nicht nur in Bezug auf die Rückkehrmodalitäten haben, sondern auch in Bezug auf mögliche Schutzbedenken.

Rifiuto

Cantoni: AG, OW, SO, TG

Partiti: UDC Organizzazioni interessate: Sosf

Sosf: Die Einführung eines Ausreisegespräches während der Administrativhaft stellt hierbei eine der kritischsten Änderungen dar. Obgleich dessen Durchführung möglicherweise durch Dritte (und somit Vertreter -innen von NGO’s, wie schon beim System der Rückkehrberatung) übernommen wird, haben dieselben z.B. keinerlei Entscheidkompetenz über die tatsächliche Gewährung des Reise- oder Ausreisegeldes.

Nessuna osservazione

CDOS

Proposte

BS: Eine Beteiligung des Bundes an den Lohnkosten von qualifiziertem Beratungspersonal für die Ausreisegespräche müsste den Kantonen im Rahmen der Rückkehrhilfe (Artikel 68 Absatz 3 AsylV 2) angepasst vergütet werden.

UR: Das Ausreisegespräch soll bereits im Rahmen der Hafteröffnung erfolgen, wobei davon ausgegangen wird, dass die rechtsstaatliche Prüfung gewährleistet bleibt. Mit dem frühzeitigen Ausreisegespräch kann erreicht werden, dass die Vollzugsbehörden nicht noch mehr Aufwand in Kauf nehmen müssen, indem sie beispielsweise den Dolmetscherdienst zweimal aufbieten müssen.

3.6 Articolo 68a: Contributi federali per compiti supplementari

Art. 68a Contributi federali per compiti supplementari

1

L’UFM può prendere accordi con i Cantoni o con terzi per l’esecuzione di compiti supplementari che non figurano tra quelli di cui all’articolo 66.

2Questi compiti supplementari comprendono ad esempio l’esecuzione di sondaggi specifici e di attività informative nonché compiti che presuppongono conoscenze specifiche.

3L’esecuzione di questi compiti supplementari, così come il rimborso finanziario, sono disciplinati nel quadro degli accordi tra l’UFM e i Cantoni o terzi.

4I Cantoni o terzi possono sottoporre all’UFM progetti che rientrano tra quelli di cui ai capoversi 1 e

2. L’UFM si esprime in merito all’utilità del progetto e decide in merito al suo finanziamento.

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