Rapporto sui risultati

Consultazione 2012/117: Revisione totale della legge federale del 6 ottobre 2006 sui sussidi alle spese dei Cantoni per borse e prestiti di studio nella formazione terziaria (Legge sui sussidi all'istruzione, RS 416.0) · 37 pagine

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Rapporto sui risultati della consultazione relativa alla revisione totale della legge federale del 6 ottobre 2006 sui sussidi alle spese dei Cantoni per borse e prestiti di studio nella formazione terziaria (legge sui sussidi all’istruzione)

6 VPOD Abs. 1 Bst. d (Ergänzung): "sowie vorläufig aufgenommene Personen"

Abs. 2: "Die Stipendienberechtigung gilt bis zum Erreichen des Rentenalters. Die Kantone legen keine zusätzlichen Einschränkungen fest."

4 USS Abs. 2 : (modificaton) : « L’octroi d’une bourse est garanti

indépendamment de l’âge, pour autant que les personnes soient encore en âge de travailler. »

5 SUP-CH Abs. 2: „Die Kantone legen für den Bezug von Stipendien keine 6 LCH Alterslimite fest.“

6 UNIA

Articolo 7

Gruppo Partecipanti Proposta di testo

2 PBD Ergänzung: „Kantone bieten die Möglichkeit der

Stipendienbevorschussung analog der Alimentenbevorschussung an“

6 StuRahZH Abs. 1 (Teil streichen): „Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn

die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.“

4 Travail Suisse Abs. 2 (neu): "Wenn die gesetzlich verpflichteten Personen ihren Ver-

pflichtungen zur finanziellen Unterstützung während der Ausbildung nicht nachkommen, bieten die Kantone die Möglichkeit der Stipendienbevorschussung."

5 Accademie Abs. 2: „Wenn die gesetzlich verpflichteten Personen ihren

Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung während der Ausbildung nicht nachkommen, leisten die Kantone Stipendienbevorschussung gestützt auf die kantonalen Gesetze über Ausbildungsbeiträge.“

5 FH-SVIZZERA Abs. 2: „Wenn die gesetzlich verpflichteten Personen ihren finanziellen

Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung während der Ausbildung nicht nachkommen, bieten die Kantone, gestützt auf die kantonalen Gesetze über Ausbildungsbeiträge, die Möglichkeit eines Stipendienvorschusses.“

5 USU Abs. 2 (neu): Der Bundesrat erlässt die für die Berücksichtigung der

Eigenleistungen, der Leistungen der gesetzlich Verpflichteten und der Leistungen anderer Dritter notwendigen Bestimmungen.

Abs. 3 (neu): Wenn die gesetzlich verpflichteten Personen ihren Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung während der Ausbildung nicht nachkommen, bieten die Kantone die Möglichkeit der Stipendienbevorschussung gestützt auf die kantonalen Gesetze über Ausbildungsbeiträge.

Art. 7bis (neu) Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge

1 Der minimale jährliche Höchstansatz der Ausbildungsbeiträge für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe beträgt CHF 24‘000.

2 Der minimale jährliche Höchstansatz gemäss Absatz 1 erhöht sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um CHF 4'000.- pro Kind.

3 Der minimale jährliche Höchstansatz wird vom Bundesrat in der Regel alle zwei Jahre an die Teuerung und die tatsächlichen Ausbildungskosten angepasst.

4 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen und das Verfahren der Anpassung des minimalen jährlichen Höchstansatzes regeln.

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