Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten
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gende Titel: „Bundesgesetz über Masssnahmen gegen Rassismus, organisierte Gewalttätigkeit im Zusammmenhang mit Publikumsveranstaltungen und Gewaltpropaganda“ ( GR) oder oder „Bundesgesetz gegen Hooliganismus und jegliche Form von Gewalt“ (KMU, gastrosuisse)
Der Kanton FR schlägt vor, anstelle des Begriffs Hooliganismus den Terminus „violences dans les lieux publics“ zu verwenden.
3.2.2 Ergänzung des Aufgabenkataloges Art. 2 Abs. 1 erster Satz E-BWIS
Politische Versammlungen wie z.B. Demonstrationen sollen ausdrücklich ebenfalls in der Gesetzesvorlage genannt werden. Rassismus soll nicht unabhängig von anderen Gewaltakten bekämpft werden. Dies fordern vier Parteien (FDP, Junge SVP, SD, CSP), sieben Kantone (BL, BS, AR, GR, AG, ZG, SO), drei Polizeikommandi (GR, BE, ZH) und vier Organisationen (gastro Suisse, economie suisse, KMU, centre patronal, Centre Patronal). Im Gesetzestext solle festgehalten werden, dass sowohl rechter, als auch linker gewalttätiger Extremismus gemeint sei. Jegliche Form von gewalttätigem Extremismus sei zu bekämpfen.
Der Kanton AG schlägt vor, auf die Klammerbemerkung und Anglizismen zu verzichten. Weiter werden französische Equivalente für Hooliganismus beantragt.
Gewalt soll als Eingriff in die körperliche Integrität definiert werden. Zudem wird gefordert, dass die Gewalttätigkeit organisiert sein müsse. Dazu machen die Kantone BL und GL folgende Vorschläge:
„ Der Bund trifft vorbeugende Massnahmen nach diesem Gesetz, um frühzeitig Gefährdungen durch (...) Rassismus und organisierte Gewalttätigkeit gegen die körperliche Integrität im Zusammenhang mit Publikumsveranstaltungen zu erken-