Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten

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Art. 16bis, Abs. 1 E-BWIS

Die CVP–Frauen, fünf Kantone (BL, ZG, SO, GR, LU), ein Polizeikommando (ZH) und die DSB bemängeln, dass in dem vorgeschlagenen Artikel das Tatbestandsmerkmal der Organisiertheit fehlt. Wohingegen der Kanton FR ausdrücklich befürwortet, dass auch spontane Gewalt erfasst werden soll.

Die Junge SVP bemängelt, der Artikel würde Auslegungsschwierikeiten in Bezug auf „Publikumsveranstaltungen“ und „gewalttätiges Verhalten“ hervorrufen.

Art. 16bis, Abs. 2 E-BWIS

Zwei Kantone (SH, GR), vier Polizeikommandi (GE,VD, UR, ZH) und die Suisse Olympics wünschen, dass die Aufzählung der Daten im Informationssystem weitergehen sollte, als es die Vorlage bisher vorsieht. Der Kanton SH schlägt insbesondere vor, dass auch Personen, die nach 261bisStGB, 261terE-StGB und 261quaterE-StGB bestraft wurden, in der Datenbank registriert werden können.

Drei Kantone (BE, ZG, BL), die DSB und die DJS beantragen, dass in die Datenbank nur staatschutzerhebliche Daten Eingang finden dürften.

Der DSB und die Kantone ZG und BL erachten es aus datenschutzrechtlichen Gründen für unzulässig, in einem Informationssystem an Gewaltausschreitungen nicht teilnehmende Sportfans bildlich zu erfassen.

Es sollen Kriterien für die Aufnahme der Daten (Kriterienkatalog) geschaffen werden. Die Kriterien für die Aufbewahrung der Personendaten seien zu vage (BL, BS). Vorgeschlagen wird ein Kontrollinstrument zur Sicherung der Daten (AG). Zudem soll ein Spezialgesetz in Bezug auf den Schutz der Daten geschaffen werden.