Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten
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Der Kanton SG und die KSPD fordern neben der vorgeschlagenen verwaltungsrechtlichen Lösung auch die strafrechtliche Sanktionierung, sofern konkret und ernsthaft zur Gewalt aufgerufen wird. In diesem Sinn soll Art. 259 StGB ergänzt werden.
Der Kanton BE ist der Meinung, die Norm solle „Aufrufe zu gewaltlosem Verhalten, die nur zu Vermögensschädigungen führen können“ nicht erfassen. Schädigungen an Vermögen und anderen Rechten sollten, da sie nach der Meinung des Kantons Bern keine Gewalt darstellen, also folgenlos bleiben, d.h. vom Gesetz nicht erfasst werden.
Ein Kanton (VD) stellt die Frage, welche Polizeibehörden in dem Artikel gemeint seien. Auch die gastro suisse fordert eine diesbezügliche Klärung im Gesetzestext. Zudem hält es der Kanton BE für unklar, welcher prozessualen Mittel sich die Sicherheitsorgane oder Mitarbeitenden des Bundesamtes bedienen (können), um von inkriminiertem Material Kenntnis zu erlangen (auch wenn feststeht, dass etwa eine Haussuchung durch die Norm nicht abgedeckt wäre).
Zwei Kantone (ZG, BE) befürchten, dass die präventive, verwaltungsrechtliche verwaltungsrechtliche Erfassung von rassistischem Propagandamaterial und solchem mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt, in der Praxis zu heiklen Abgrenzungsfragen zur strafrechtlichen Einziehung mit sich bringen würde, da die verwaltungsrechtliche Massnahme nur dann greife, wenn das Propagandamaterial zweifelsfrei nicht zur öffentlichen Verwendung bestimmt sei. Der Nachweis des Verwendungszeckes könne in Zweifelsfällen aber einzig mit dem Instrumentarium der Strafverfolgungsbehörden erbracht werden.
Art. 13bis Abs. 1 Bst. b E-BWIS
Die DSB und die Kantone BL und LU beantragen, die Bestimmung folgendermassen zu präzisieren: „...konkret und ernsthaft zu organisierter Gewalt gegen die