Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/5: Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda · 31 Seiten

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und Informationsfreiheit sowie der Vereinigungs- bzw. Vereinsfreiheit befürchtet (insb. bei Art. 16bisE-BWIS) (DSB, BL, SH, SO, ZG).

- Andere halten dafür, die Vorlage solle keine sicherheitspolizeilichen Massnahmen vorsehen. Gefordert werden nur solche Massnahmen, die zur Wahrung der inneren Sicherheit, gemäss dem Zweckartikel des BWIS, nötig seien. Zudem greife der Bund, soweit die Daten nicht staatsschutzrelevant seien, auch in die sicherheitspolizeilichen Vollzugskompetenzen der kantonalen Polizeibehörden (Art. 57 BV) ein, insbesondere bei Art. 16bisE-BWIS (DSB, BE, BL, GR, SO, ZG).

- Vielfach wird verlangt, aus Gründen der ratio legis, nur organisierte Gewaltakte zu erfassen. Zudem sei Gewalt als unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper zu definieren (LU, BL, SO, ZG, DSB).

- Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer weisen auf die Bestimmungen des

Datenschutzes hin. In Bezug auf die Behandlung sensibler Daten werde Art. 16bisE-BWIS diesen Anforderungen noch nicht gerecht.

- Zwei Vernehmlassungsteilnehmer sind der Auffassung, einige der im erläuternden Bericht genannten parlamentarischen Vorstösse könnten nicht als erledigt betrachtet werden (z. B. Motion 02.3324 Fetz Anita) (EKJ, Fanprojet)

3.2 Stellungnahmen zum Titel und zu den einzelnen Bestimmungen

3.2.1. Titel

Verschiedene Vernehmlasser fordern eine prägnantere Formulierung des Titels. Dieser habe allen vorgesehen Massnahmen der Vorlage gerecht zu werden. Auf den Begriff Hooliganismus sei ganz zu verzichten. Vorgeschlagen werden fol-